Bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse informiert der Versicherer die zuständige Behörde nach der MaBV unverzüglich über Beginn, Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie über jede Änderung, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt.
Der Versicherer verpflichtet sich, der zuständigen Behörde nach der MaBV Folgendes unverzüglich mitzuteilen:
- den Beginn des Versicherungsvertrages
- die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages
- jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer muss die zuständige Behörde von sich aus auf dem Laufenden halten. Er meldet, wenn der Vertrag beginnt, endet oder gekündigt wird. Ebenso meldet er jede Vertragsänderung, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt. Diese Mitteilungen erfolgen jeweils unverzüglich.
Häufige Fragen
Wer muss die Behörde über den Versicherungsvertrag informieren?
Der Versicherer selbst ist verpflichtet, der zuständigen Behörde nach der MaBV die entsprechenden Mitteilungen zu machen.
Welche Ereignisse werden der Behörde gemeldet?
Gemeldet werden der Beginn, die Beendigung oder Kündigung des Vertrages sowie jede Änderung, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt.
Wie schnell muss die Mitteilung an die Behörde erfolgen?
Die Mitteilung muss unverzüglich erfolgen.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Vermoegen-Wohnimmobilienverwalter 2019