Die Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse schützt auch freie und angestellte Mitarbeiter sowie die Organe des Versicherungsnehmers, wenn sie persönlich in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass diese Personen beitragsmäßig erfasst sind und als Erfüllungsgehilfen im Namen des Versicherungsnehmers aufgetreten sind. Handeln sie im eigenen Namen, ersetzt der Schutz keine eigene Pflichtversicherung, und vorhandener eigener Versicherungsschutz geht vor.
Der Versicherungsschutz gilt auch für die persönliche Inanspruchnahme der freien und angestellten Mitarbeiter sowie der Organe des Versicherungsnehmers. Das gilt jedoch nur, sofern diese Personen beitragsmäßig erfasst sind und als Erfüllungsgehilfen des Versicherungsnehmers in dessen Namen aufgetreten sind.
Die Regelung zu den Erfüllungsgehilfen aus den AVB-Allgemein gilt sinngemäß.
Handeln die versicherten Personen im eigenen Namen, ersetzt der Versicherungsschutz nicht ihre eigene Pflichtversicherung.
Soweit eigener Versicherungsschutz besteht, geht dieser vor.
Was bedeutet das konkret?
Auch freie und angestellte Mitarbeiter sowie die Organe des Versicherungsnehmers sind mitversichert, wenn sie persönlich in Anspruch genommen werden. Das setzt voraus, dass sie beitragsmäßig erfasst sind und als Erfüllungsgehilfen im Namen des Versicherungsnehmers gehandelt haben. Treten sie dagegen im eigenen Namen auf, ersetzt dieser Schutz keine eigene Pflichtversicherung. Ist ein eigener Versicherungsschutz vorhanden, hat dieser Vorrang.
Häufige Fragen
Sind Mitarbeiter und Organe des Betriebs persönlich mitversichert?
Ja, der Versicherungsschutz besteht auch für die persönliche Inanspruchnahme freier und angestellter Mitarbeiter sowie der Organe des Versicherungsnehmers, sofern sie beitragsmäßig erfasst sind und als Erfüllungsgehilfen im Namen des Versicherungsnehmers aufgetreten sind.
Was gilt, wenn eine versicherte Person im eigenen Namen handelt?
Handelt die versicherte Person im eigenen Namen, ersetzt der Versicherungsschutz nicht ihre eigene Pflichtversicherung.
Was passiert, wenn schon ein eigener Versicherungsschutz vorhanden ist?
Soweit ein eigener Versicherungsschutz besteht, geht dieser vor.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Vermoegen-Wohnimmobilienverwalter 2019