Bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse sind bestimmte Haftpflichtansprüche vom Versicherungsschutz ausgeschlossen: etwa Schäden aus dem nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Versicherungsverträgen, aus der Veränderung der Beschaffenheit von Gewässern, Ansprüche von Gesellschaftern und Angehörigen sowie Ansprüche aus überschrittenen Voranschlägen und Krediten.
Zusätzlich zu den allgemeinen Ausschlüssen sind vom Versicherungsschutz Haftpflichtansprüche ausgeschlossen, die in den folgenden Fällen entstehen.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche, die dadurch entstanden sind, dass:
- Versicherungsverträge nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen, erfüllt oder fortgeführt werden. Ausgenommen davon ist der Fall, dass ein Versicherungsvermittler mit der ausschließlichen Betreuung der Versicherungen beauftragt ist.
- der Zins- und Tilgungsdienst für nachstellige Grundpfandrechte nicht ordnungsgemäß durchgeführt wird.
- die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers verändert wird.
Ausgeschlossen sind ferner Haftpflichtansprüche wegen Schäden:
- von Gesellschaftern / Mitinhabern und Angehörigen des Versicherungsnehmers.
- von juristischen Personen, wenn die Majorität der Anteile, und von sonstigen Gesellschaften, wenn ein Anteil dem Versicherungsnehmer oder Versicherten oder einem Gesellschafter / Mitinhaber oder Angehörigen des Versicherungsnehmers oder Versicherten gehört.
Als Angehörige gelten dabei:
- der Ehegatte oder der Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten.
- wer mit dem Versicherungsnehmer in gerader Linie oder im zweiten Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist.
Ausgeschlossen sind außerdem Haftpflichtansprüche:
- aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten.
- aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfehlung von Geld-, Grundstücks- und anderen wirtschaftlichen Geschäften.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz gilt nicht für bestimmte Haftpflichtansprüche. Dazu gehören Schäden im Zusammenhang mit dem Umgang mit Versicherungsverträgen, dem Zins- und Tilgungsdienst für nachstellige Grundpfandrechte sowie der Veränderung der Beschaffenheit von Gewässern und Grundwasser. Ebenfalls ausgeschlossen sind Ansprüche von Gesellschaftern, Mitinhabern und Angehörigen sowie von bestimmten Gesellschaften mit Anteilsverbindungen. Nicht gedeckt sind zudem Ansprüche aus überschrittenen Voranschlägen und Krediten sowie aus der Vermittlung oder Empfehlung wirtschaftlicher Geschäfte.
Häufige Fragen
Sind Schäden von Angehörigen des Versicherungsnehmers mitversichert?
Nein. Haftpflichtansprüche wegen Schäden von Gesellschaftern, Mitinhabern und Angehörigen des Versicherungsnehmers sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Wer gilt als Angehöriger im Sinne dieser Ausschlüsse?
Als Angehörige gelten der Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten sowie Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in gerader Linie oder im zweiten Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind.
Besteht Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsvertrag nicht ordnungsgemäß abgeschlossen wurde?
Grundsätzlich sind solche Ansprüche ausgeschlossen. Eine Ausnahme gilt, wenn ein Versicherungsvermittler mit der ausschließlichen Betreuung der Versicherungen beauftragt ist.
Sind Ansprüche aus der Vermittlung wirtschaftlicher Geschäfte gedeckt?
Nein. Haftpflichtansprüche aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfehlung von Geld-, Grundstücks- und anderen wirtschaftlichen Geschäften sind ausgeschlossen.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Vermoegen-Wohnimmobilienverwalter 2019