In der Privaten Haftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gibt es klar definierte Fälle, die vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind – etwa vorsätzlich herbeigeführte Schäden, Ansprüche der Versicherten untereinander, Schäden an gelieferten Sachen, die Übertragung von Krankheiten, Überschwemmungen sowie Schäden durch den Gebrauch von Kraftfahrzeugen. Dieser Überblick zeigt, welche Ansprüche nicht abgedeckt sind.
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:
Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
- Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
- Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
Ansprüche der Versicherten untereinander
Ausgeschlossen sind Ansprüche
- (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A1-7.4 benannten Personen gegen die mitversicherten Personen,
- (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,
- (3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags.
Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
- (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören.
Als Angehörige gelten:
- Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten,
- Eltern und Kinder,
- Adoptiveltern und -kinder,
- Schwiegereltern und -kinder,
- Stiefeltern und -kinder,
- Großeltern und Enkel,
- Geschwister sowie
- Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
- (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;
- (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
- (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
- (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
- (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
Verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind.
Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben.
Übertragung von Krankheiten
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
- (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren,
- (2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind.
In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
Überschwemmungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.
Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht wurden.
Zum Gebrauch gehört z. B. auch:
- Ein- und Aussteigen,
- Be- und Entladen,
- Betanken und Aufladen,
- Reparatur, Wartung und Reinigung,
- Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als Arbeitsmaschine.
Was bedeutet das konkret?
Die Private Haftpflichtversicherung deckt nicht jeden Schaden ab. Bestimmte Situationen sind ausdrücklich vom Schutz ausgenommen – etwa wenn ein Schaden absichtlich verursacht wurde, wenn Familienmitglieder im gemeinsamen Haushalt betroffen sind oder wenn ein Schaden durch den Gebrauch eines Fahrzeugs entsteht. Auch Ansprüche zwischen mehreren Versicherten desselben Vertrags gehören dazu. Diese Übersicht hilft einzuordnen, in welchen Fällen kein Versicherungsschutz besteht, sofern der Versicherungsschein nichts anderes vorsieht.
Häufige Fragen
Sind absichtlich verursachte Schäden mitversichert?
Nein. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
Sind Schäden zwischen Familienmitgliedern abgedeckt?
Ansprüche aus Schadenfällen von Angehörigen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den mitversicherten Personen gehören, sind ausgeschlossen. Als Angehörige gelten unter anderem Ehegatten, Lebenspartner, Eltern und Kinder, Geschwister sowie Groß- und Pflegeeltern.
Besteht Schutz für Schäden durch ein Kraftfahrzeug?
Ansprüche gegen Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden durch den Gebrauch des Fahrzeugs sind ausgeschlossen. Zum Gebrauch zählen z. B. auch Ein- und Aussteigen, Be- und Entladen, Betanken und Aufladen, Reparatur, Wartung und Reinigung sowie der Einsatz als Arbeitsmaschine.
Sind Schäden durch die Übertragung von Krankheiten versichert?
Ansprüche wegen Personenschäden aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers sowie Sachschäden durch Krankheit seiner Tiere sind grundsätzlich ausgeschlossen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
Sind Schäden durch Überschwemmungen abgedeckt?
Nein. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden, die durch Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer entstehen.