In der Privaten Haftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse sind öffentlich-rechtliche Pflichten und Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz mitversichert – etwa bei Schäden an geschützten Arten, Gewässern oder Böden, mit einer Versicherungssumme von bis zu 3.000.000 EUR je Schadenereignis und mitversichertem Heizöltank.
In der Privaten Haftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gilt:
Mitversichert sind abweichend von Ziff. 1.1 AHB öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages
- die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
- die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist.
Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Umweltschaden ist eine:
- Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
- Schädigung von Gewässer einschließlich Grundwasser,
- Schädigung des Bodens.
Nicht versichert sind:
- a) Pflichten oder Ansprüche, soweit sich diese gegen die Personen (VN oder einen Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den VN gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen;
- b) Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden,
- die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen;
- für die der VN aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können. Ausnahme siehe unten.
Versicherungsschutz wird für versicherte Kosten im Rahmen der beantragten Versicherungssumme gewährt, maximal bis 3.000.000 EUR je Schadenereignis. Die Versicherungssumme steht einmal pro Versicherungsjahr zur Verfügung.
Versichert sind abweichend von Ziff. 7.9 AHB und A. IV. Ziff. 2 dieser Bedingungen im Umfang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle. Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziff. 7.9 AHB auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedsstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.
Mitversichert gilt ein Heizöltank (Batterietanks gelten als ein Tank) zur Versorgung des selbst genutzten Risikos (Postanschrift) ohne Begrenzung des Gesamtfassungsvermögens sowie Kleingebinde bis 100 l/kg je Einzelgebinde und mit einem Gesamtfassungsvermögen bis 1.000 l/kg. Für Heizöltanks beträgt die Entschädigungsleistung des Versicherers je Versicherungsfall 3 Mio. EUR.
Im Tarif PHV Einfach Komplett ist die Entschädigungsleistung des Versicherers auf die Versicherungssumme begrenzt.
Evtl. zusätzlich bestehende Versicherungen gehen diesem Versicherungsschutz vor. Alle darüber hinausgehenden Anlagen gelten nur versichert, wenn sie im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen aufgeführt und mit einem Tarifbeitrag versehen sind.
Versicherungsschutz besteht für Handlungen oder Zustände, die während der Vertragslaufzeit eingetreten sind, bzw. für Ansprüche, die binnen eines Jahres nach Vertragsende erhoben wurden.
Ausgenommen bleiben Ansprüche, für die Versicherungsschutz im Rahmen einer betrieblichen Versicherung besteht. Ausgeschlossen sind Schäden an eigenen, gemieteten, gepachteten oder sonst vertraglich in Besitz genommenen Grundstücken einschließlich der Gewässer und dortiger Biodiversität.
Was bedeutet das konkret?
Verursachen Sie ungewollt und plötzlich einen Schaden an der Natur – etwa an geschützten Arten, an einem Gewässer oder am Boden –, springt die Private Haftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für die gesetzlich vorgeschriebene Sanierung ein. Auch ein Heizöltank für Ihr selbst genutztes Zuhause ist mitversichert. Wer den Schaden dagegen bewusst durch Verstoß gegen Umweltschutz-Vorschriften herbeiführt oder anderweitig abgesichert ist, hat keinen Versicherungsschutz.
Häufige Fragen
Welche Umweltschäden sind abgedeckt?
Abgedeckt sind die Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, die Schädigung von Gewässer einschließlich Grundwasser sowie die Schädigung des Bodens.
Bis zu welcher Höhe besteht Versicherungsschutz?
Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten Versicherungssumme gewährt, maximal bis 3.000.000 EUR je Schadenereignis. Die Versicherungssumme steht einmal pro Versicherungsjahr zur Verfügung. Für Heizöltanks beträgt die Entschädigungsleistung 3 Mio. EUR je Versicherungsfall; im Tarif PHV Einfach Komplett ist sie auf die Versicherungssumme begrenzt.
Ist ein Heizöltank mitversichert?
Ja. Mitversichert gilt ein Heizöltank (Batterietanks gelten als ein Tank) zur Versorgung des selbst genutzten Risikos ohne Begrenzung des Gesamtfassungsvermögens sowie Kleingebinde bis 100 l/kg je Einzelgebinde und mit einem Gesamtfassungsvermögen bis 1.000 l/kg.
Wann besteht kein Versicherungsschutz?
Kein Schutz besteht unter anderem, wenn der Schaden bewusst durch Abweichen von umweltschützenden Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Anordnungen verursacht wurde, bei unvermeidbaren oder in Kauf genommenen Einwirkungen sowie wenn bereits ein anderer Versicherungsvertrag Schutz bietet oder bieten könnte. Ausgeschlossen sind zudem Schäden an eigenen oder vertraglich in Besitz genommenen Grundstücken.
Wie lange nach Vertragsende sind Ansprüche gedeckt?
Versicherungsschutz besteht für Handlungen oder Zustände, die während der Vertragslaufzeit eingetreten sind, bzw. für Ansprüche, die binnen eines Jahres nach Vertragsende erhoben wurden.