In der Privaten Haftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse ist die Haftpflicht als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs für Schäden durch dessen Gebrauch grundsätzlich nicht versichert – doch es gibt zahlreiche wichtige Ausnahmen: von Wassersportfahrzeugen und Drohnen über Kitesport-Geräte bis hin zu Car-Sharing und Wallboxen.
Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuges wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden.
Eine Übersicht der mitversicherten Leistungen finden Sie auf der Deckungsübersicht hier.
Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden:
1. aus Besitz und Führen von Wassersportfahrzeugen
- z. B. privat genutzte eigene oder fremde Schlauch-, Ruder- oder Paddelboote, Surfbretter (auch Windsurfbretter) sowie geliehene Segelboote.
- Ausgenommen sind eigene Segelboote und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren – auch Hilfs- oder Außenbordmotoren – oder Treibsätzen.
- Mitversichert ist jedoch der gelegentliche Gebrauch von fremden Wassersportfahrzeugen mit Motoren, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.
- Schäden an den eigenen und fremden Fahrzeugen bzw. Surfbrettern bleiben ausgeschlossen.
2. aus Besitz und Führen von ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen.
3. aus dem Besitz und Gebrauch von:
- nicht versicherungspflichtigen Flugmodellen, Ballonen und (Sportlenk-)Drachen, Drohnen;
- versicherungspflichtigen Flugmodellen, Ballonen und (Sportlenk-)Drachen, deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt.
4. aus dem Besitz und der Verwendung von Kitesport-Geräten, z. B. Kite-Drachen, Boards, Buggys und dergleichen.
5. aus dem Gebrauch von:
- nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraftfahrzeugen und Anhängern ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit;
- motorgetriebenen Kinderfahrzeugen, Rollstühlen, Golfwagen, Aufsitzrasenmähern, Schneeräumgeräten und sonstigen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen sowie Staplern mit nicht mehr als 20 km/h;
- Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h.
6. Car Sharing: Versichert ist – abweichend von A5-7.8 – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung oder Vernichtung von über kommerzielle Car Sharing-Anbieter kurzzeitig gemieteten Kraftfahrzeugen.
7. Wandladestation/Wallbox: Versichert sind Schäden aus der Unterhaltung einer Wandladestation/Wallbox. Wandladestationen/Wallboxen sind Anlagen zur Stromversorgung von Elektrofahrrädern, -Rollern, -Scootern und Elektrokraftfahrzeugen (inkl. Hybrid). Kein Versicherungsschutz besteht, wenn die Wandladestation/Wallbox mit Gewinnerzielungsabsichten betrieben wird. Die Installation durch einen Fachbetrieb ist Voraussetzung für den Versicherungsschutz.
Berechtigter Fahrer: Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der VN ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Erforderliche Fahrerlaubnis: Der Fahrer des Fahrzeuges darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der VN ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Was bedeutet das konkret?
Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs entstehen, sind in der Privaten Haftpflichtversicherung grundsätzlich nicht abgedeckt. Für bestimmte kleinere oder langsame Fahrzeuge, für viele Wassersportgeräte, für leichte Flugmodelle und Drohnen sowie für Kitesport-Geräte gilt der Schutz aber ausnahmsweise doch. Zusätzlich sind kurzzeitig über kommerzielle Car-Sharing-Anbieter gemietete Fahrzeuge sowie fachmännisch installierte Wallboxen unter den genannten Voraussetzungen einbezogen. Wer ein Fahrzeug nutzt, muss dazu berechtigt sein und – auf öffentlichen Wegen – die nötige Fahrerlaubnis besitzen.
Häufige Fragen
Sind Drohnen über die Private Haftpflichtversicherung mitversichert?
Versichert ist die Haftpflicht aus dem Besitz und Gebrauch von nicht versicherungspflichtigen Flugmodellen, Ballonen und (Sportlenk-)Drachen sowie Drohnen. Bei versicherungspflichtigen Flugmodellen, Ballonen und (Sportlenk-)Drachen gilt der Schutz, wenn das Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt.
Ist mein eigenes Segelboot mit Motor versichert?
Nein. Ausgenommen sind eigene Segelboote sowie eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren – auch Hilfs- oder Außenbordmotoren – oder Treibsätzen. Mitversichert ist jedoch der gelegentliche Gebrauch von fremden Wassersportfahrzeugen mit Motoren, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.
Sind über Car Sharing gemietete Fahrzeuge abgedeckt?
Versichert ist – abweichend von A5-7.8 – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung oder Vernichtung von über kommerzielle Car Sharing-Anbieter kurzzeitig gemieteten Kraftfahrzeugen.
Welche Voraussetzungen gelten für den Versicherungsschutz einer Wallbox?
Versichert sind Schäden aus der Unterhaltung einer Wandladestation/Wallbox zur Stromversorgung von Elektrofahrrädern, -Rollern, -Scootern und Elektrokraftfahrzeugen (inkl. Hybrid). Die Installation durch einen Fachbetrieb ist Voraussetzung. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn die Wallbox mit Gewinnerzielungsabsichten betrieben wird.
Wer darf das Fahrzeug nutzen?
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden – also von jemandem, der es mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ist zudem die erforderliche Fahrerlaubnis nötig. Der VN muss dafür sorgen, dass das Fahrzeug weder von einem unberechtigten Fahrer noch ohne erforderliche Fahrerlaubnis benutzt wird.