In der Privaten Haftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse ist der Freistellungsanspruch vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers gesperrt – er darf weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine wichtige Ausnahme gilt jedoch zugunsten des geschädigten Dritten.
Regelung zur Abtretung des Freistellungsanspruchs:
- Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
- Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Was bedeutet das konkret?
Der Anspruch, von berechtigten Forderungen freigestellt zu werden, lässt sich nicht ohne Weiteres auf andere Personen übertragen oder als Sicherheit verpfänden, solange er noch nicht endgültig feststeht. Dafür wäre die Zustimmung des Versicherers nötig. Eine Ausnahme gilt jedoch: An die geschädigte Person selbst darf der Anspruch abgetreten werden.
Häufige Fragen
Darf ich den Freistellungsanspruch einfach abtreten?
Vor seiner endgültigen Feststellung darf der Freistellungsanspruch ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
Gibt es eine Ausnahme von diesem Abtretungsverbot?
Ja. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Kann der Freistellungsanspruch verpfändet werden?
Vor der endgültigen Feststellung ist eine Verpfändung ohne Zustimmung des Versicherers nicht möglich.
Wann ist eine Abtretung oder Verpfändung mit Zustimmung denkbar?
Die Beschränkung gilt vor der endgültigen Feststellung des Freistellungsanspruchs und greift ohne Zustimmung des Versicherers.