Bei der Haftpflichtkasse unterliegen die Beiträge der Privaten Haftpflichtversicherung einer jährlichen Beitragsangleichung, die ein unabhängiger Treuhänder anhand der durchschnittlichen Schadenzahlungen aller zugelassenen Versicherer ermittelt. Der Beitrag verändert sich zum 1. Juli je nach Entwicklung – und bleibt unter fünf Prozent Veränderung unverändert.
In der Privaten Haftpflichtversicherung der Haftplichtkasse gilt:
1. Beitragsangleichung:
- Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung.
- Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt.
- Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.
2. Ermittlung durch den Treuhänder:
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat.
Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächstniedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.
Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
3. Anpassung des Folgejahresbeitrags:
Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus Ziff. 15.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.
Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziff. 2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat. Diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.
4. Veränderung unter 5 Prozent:
Liegt die Veränderung nach Ziff. 2 oder Ziff. 3 unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
Was bedeutet das konkret?
Der Beitrag Ihrer Privaten Haftpflichtversicherung kann sich von Jahr zu Jahr ändern. Grundlage dafür ist die Entwicklung der Schadenzahlungen, die ein unabhängiger Treuhänder jährlich prüft. Steigen oder sinken diese im Durchschnitt, wird der Folgejahresbeitrag entsprechend angepasst – zum 1. Juli und mit der nächsten Beitragsrechnung mitgeteilt. Fällt die Veränderung sehr gering aus, bleibt der Beitrag zunächst unverändert. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Wer legt die Höhe der Beitragsangleichung fest?
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich, um welchen Prozentsatz sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr verändert hat.
Ab wann wird ein veränderter Beitrag wirksam?
Die Angleichung wirkt für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge. Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.
Was passiert, wenn die Veränderung unter 5 Prozent liegt?
Liegt die Veränderung unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
Werden alle Beiträge angeglichen?
Nein. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen jedoch unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.
Kann der Beitrag auch sinken?
Ja. Im Falle einer Verminderung ist der Versicherer verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den ermittelten Prozentsatz zu verändern.