Bei der Haftpflichtkasse regelt die Private Haftpflichtversicherung genau, wann Folgebeiträge fällig sind und was passiert, wenn eine Zahlung ausbleibt: von automatischem Verzug ohne Mahnung über eine mindestens zweiwöchige Zahlungsfrist bis hin zu Leistungsfreiheit und fristloser Kündigung. Erfahren Sie, wie Sie den Versicherungsschutz erhalten und welche Folgen ein Zahlungsverzug hat.
1. Fälligkeit der Folgebeiträge:
Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
2. Verzug und Zahlungsfrist:
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie:
- die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und
- die Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziff. 3 und 4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
3. Wegfall des Versicherungsschutzes:
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 2 Abs. 3 darauf hingewiesen wurde.
4. Kündigung:
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat.
Hat der Versicherer gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziff. 3 bleibt unberührt.
Was bedeutet das konkret?
Zahlen Sie Ihren Folgebeitrag pünktlich zum angegebenen Termin, gilt die Zahlung als rechtzeitig. Bleibt die Zahlung aus, geraten Sie automatisch in Verzug – auch ohne Mahnung. Der Versicherer kann Ihnen dann in Textform eine Frist von mindestens zwei Wochen setzen. Bleiben Sie darüber hinaus im Verzug, kann der Versicherungsschutz entfallen und der Vertrag gekündigt werden. Zahlen Sie nach einer Kündigung noch innerhalb eines Monats, läuft der Vertrag weiter – für Schäden im Zeitraum dazwischen besteht jedoch kein Schutz.
Häufige Fragen
Wann ist der Folgebeitrag fällig?
Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
Gerate ich auch ohne Mahnung in Verzug?
Ja. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geraten Sie ohne Mahnung in Verzug – es sei denn, Sie haben die verspätete Zahlung nicht zu vertreten.
Wie lang ist die gesetzte Zahlungsfrist?
Der Versicherer kann Ihnen auf Ihre Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Sie ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt.
Was passiert, wenn ich nach Fristablauf weiterhin nicht zahle?
Bleiben Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist im Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, sofern Sie in der Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen wurden. Zudem kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
Kann der Vertrag nach einer Kündigung fortbestehen?
Ja. Zahlen Sie nach der Kündigung innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle zwischen Zugang der Kündigung und der Zahlung besteht jedoch kein Versicherungsschutz; die Leistungsfreiheit nach Ziff. 3 bleibt unberührt.