Wer über die Private Haftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse abgesichert ist, hat auch die gesetzliche Haftpflicht aus dem Betrieb von Photovoltaik- und Solaranlagen mitversichert – inklusive Verkehrssicherungspflicht und der Einspeisung von Strom ins Netz eines Stromversorgungsunternehmens, selbst bei einer Gewerbeanmeldung.
Die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Unterhaltung von Photovoltaik- oder Solaranlagen (auch Luft-, Erd- und Wasserwärmeanlage, Kleinwindanlage, Mini-Blockheizkraftwerk) gilt im Rahmen der Privaten Haftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse als mitversichert.
Der Versicherungsschutz bezieht sich auf:
- die Verkehrssicherungspflicht
- die Einspeisung des Stroms in das Netz eines Stromversorgungsunternehmens (gilt auch bei einer Gewerbeanmeldung)
Beispiel 1
Herr Zahn besitzt ein Einfamilienhaus. Bei einem Unwetter werden Teile der dort installierten Photovoltaikanlage vom Dach gerissen und beschädigen mehrere auf der Straße geparkte Autos. Die Privathaftpflicht-Versicherung der Haftpflichtkasse gewährt Versicherungsschutz.
Beispiel 2
Das örtliche Stromversorgungsunternehmen stellt gegen Herrn Viereck Schadenersatzansprüche, da seine Photovoltaikanlage einen Überspannungsschaden an einem Transformator verursacht haben soll. Die Privathaftpflicht-Versicherung der Haftpflichtkasse von Herrn Viereck befasst sich mit der Prüfung der Haftpflicht.
Was bedeutet das konkret?
Betreiben Sie eine Photovoltaik- oder Solaranlage, kann es passieren, dass durch diese Anlage andere Personen oder deren Sachen zu Schaden kommen – etwa wenn Teile bei einem Unwetter herabfallen oder wenn eingespeister Strom Schäden im Netz verursacht. In solchen Fällen springt die Private Haftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse ein und prüft die Ansprüche. Dieser Schutz besteht auch, wenn Sie für den eingespeisten Strom ein Gewerbe angemeldet haben. Diese Erläuterung dient nur als allgemeinverständliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Ist meine Photovoltaikanlage über die Private Haftpflichtversicherung mitversichert?
Ja. Die gesetzliche Haftpflicht aus der Unterhaltung von Photovoltaik- oder Solaranlagen gilt im Rahmen der Privaten Haftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse als mitversichert.
Welche weiteren Anlagen sind neben Photovoltaik- und Solaranlagen eingeschlossen?
Mitversichert sind auch Luft-, Erd- und Wasserwärmeanlagen, Kleinwindanlagen sowie Mini-Blockheizkraftwerke.
Gilt der Schutz auch für die Einspeisung von Strom ins Netz?
Ja. Der Versicherungsschutz bezieht sich sowohl auf die Verkehrssicherungspflicht als auch auf die Einspeisung des Stroms in das Netz eines Stromversorgungsunternehmens. Dies gilt auch bei einer Gewerbeanmeldung.
Was passiert, wenn Teile meiner Anlage bei einem Unwetter fremde Sachen beschädigen?
Wie im Beispiel eines Einfamilienhauses beschrieben, gewährt die Privathaftpflicht-Versicherung der Haftpflichtkasse Versicherungsschutz, wenn vom Dach gerissene Teile der Photovoltaikanlage etwa geparkte Autos beschädigen.
Was geschieht bei einem Überspannungsschaden am Netz des Stromversorgers?
Stellt ein Stromversorgungsunternehmen Schadenersatzansprüche wegen eines Überspannungsschadens, befasst sich die Privathaftpflicht-Versicherung der Haftpflichtkasse mit der Prüfung der Haftpflicht.