Wer sich sozial engagiert, ist über die Private Haftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse auch bei ehrenamtlicher Tätigkeit und unentgeltlicher Freiwilligenarbeit geschützt – etwa in der Kranken- und Altenpflege, in Vereinen, in der Kirchen- und Jugendarbeit oder als bestellter Betreuer. Wo der Schutz greift und welche hoheitlichen Ehrenämter ausgeschlossen sind, zeigt dieser Überblick.
Die gesetzliche Haftpflicht aus einer nicht hoheitlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder unentgeltlichen Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen Engagements ist in der Privaten Haftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse mitversichert.
Hierunter fällt z. B. die Mitarbeit:
- in der Kranken- und Altenpflege
- in der Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit
- in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden
- bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen
- als vormundschaftlich bestellter Betreuer bzw. Vormund.
Beispiel
Der ehrenamtlich für die Kirche als Seelsorger tätige Herr Clausen beschädigt während eines Krankenbesuchs durch unsachgemäße Handhabung ein Krankenbett. Das Krankenhaus, als Geschädigter, fordert Ersatz für den entstandenen Schaden. Herrn Clausens Privathaftpflicht-Versicherung bei der Haftpflichtkasse kümmert sich darum.
Zu finden in den Versicherungsbedingungen: BBR A. IV. Ziff. 16
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus einer nicht hoheitlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder unentgeltlichen Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen Engagements.
Hierunter fallen z. B. die Mitarbeit:
- in der Kranken- und Altenpflege; der Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit;
- in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden;
- bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen.
Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag (z. B. Vereins- oder Betriebs-Haftpflichtversicherung), entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von:
- a) öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern wie z. B. als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern, Angehöriger der freiwilligen Feuerwehr;
- b) wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter wie z. B. als Betriebs- und Personalrat, Versichertenältester, Vertrauensperson nach § 40 SGB IV, beruflicher Betreuer nach § 1897 (6) BGB.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie sich freiwillig und unentgeltlich sozial engagieren – etwa in einem Verein, in der Kirche, in der Pflege oder als bestellter Betreuer – und dabei versehentlich einen Schaden verursachen, kann Ihre Private Haftpflichtversicherung bei der Haftpflichtkasse dafür einstehen. Nicht abgedeckt sind hingegen Ehrenämter mit hoheitlichem Charakter sowie wirtschaftliche oder soziale Ehrenämter mit beruflichem Charakter. Besteht bereits Schutz aus einem anderen Haftpflichtvertrag, geht dieser vor.
Häufige Fragen
Ist mein Ehrenamt in der Privaten Haftpflichtversicherung mitversichert?
Ja. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus einer nicht hoheitlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder unentgeltlichen Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen Engagements.
Welche Tätigkeiten fallen unter den Versicherungsschutz?
Zum Beispiel die Mitarbeit in der Kranken- und Altenpflege, in der Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit, in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden, bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen sowie die Tätigkeit als vormundschaftlich bestellter Betreuer bzw. Vormund.
Welche Ehrenämter sind nicht versichert?
Nicht versichert sind Gefahren aus öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern (z. B. Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern, Angehöriger der freiwilligen Feuerwehr) sowie aus wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter (z. B. Betriebs- und Personalrat, Versichertenältester, Vertrauensperson nach § 40 SGB IV, beruflicher Betreuer nach § 1897 (6) BGB).
Was gilt, wenn ich bereits über einen anderen Vertrag versichert bin?
Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag – zum Beispiel einer Vereins- oder Betriebs-Haftpflichtversicherung –, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.