Bei der Privaten Haftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse sind Kinder – auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder – unter bestimmten Voraussetzungen kostenfrei mitversichert. Erfahren Sie, wann minderjährige und volljährige Kinder ohne Altersbegrenzung eingeschlossen bleiben, welche Rolle Schul- und Berufsausbildung spielen und wie Praktikum, Wartezeit, Wehrdienst oder Ausbildungswechsel behandelt werden.
Mitversicherung von Kindern in häuslicher Gemeinschaft:
Im Rahmen der elterlichen Privat-Haftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gilt die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mitversichert, wenn sie:
- unverheiratet sind,
- nicht in einer eingetragenen und/oder eheähnlichen Lebenspartnerschaft leben,
- alleinstehend sind,
- solange sie mit dem VN in häuslicher Gemeinschaft leben und dort polizeilich gemeldet sind.
Diese Mitversicherung gilt ohne Altersbegrenzung und ohne Beachtung der Schulausbildung bzw. beruflichen Tätigkeit.
Volljährige Kinder in Ausbildung:
Darüber hinaus gilt für volljährige unverheiratete und nicht in einer eingetragenen und/oder eheähnlichen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder): Hier wird die Berufsausbildung geprüft (siehe Schaubild).
Nachfolgend noch eine kurze Anmerkung zu dieser Mitversicherungsmöglichkeit: Voraussetzung ist, dass sich diese volljährigen Kinder noch in einer Schul- oder anschließenden Berufsausbildung (berufliche Erstausbildung – Lehre und/oder Studium, auch Bachelor und unmittelbar angeschlossenem Master) befinden.
Auch bei dieser Möglichkeit der Mitversicherung gilt keine Altersbegrenzung. Es ist auch nicht erforderlich, dass diese mitversicherten Kinder in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben.
Nachfolgend eine kurze Verdeutlichung:
Berufspraktikum |
besteht ein direkter Zusammenhang mit der Ausbildung > Mitversicherung |
Unterbrechungs- bzw. Wartezeit, nach Beendigung der Schul- /beruflichen Erstausbildung). |
Mitversicherung maximal bis zu einem Jahr |
gelegentliches Arbeiten bzw. die Annahme eines „Übergangsjobs“ oder die Ableistung eines Praktikums innerhalb dieser Wartezeit |
Wenn man für Schul- und Berufsausbildung weiterhin den Begriff eines im Prinzip „ununterbrochenen Ganzen“ verwenden kann > Mitversicherung, |
Arbeitslosigkeit im Anschluß der Ausbildung |
Mitversicherung maximal bis zu einem Jahr |
Freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst, freiwilliges soziales Jahr. |
Mitversicherung analog Grundwehr- oder Zivildienst |
Wechsel vor Abschluß des Studiums/der Lehre |
Abgebrochene Lehre bzw. abgebrochenes Studium müssen unmittelbar - innerhalb max. eines Jahres - aneinander anschließen. |
Berufs- oder Zeitsoldat |
keine Mitversicherung |
Fortbildung/Referendarzeit |
keine Mitversicherung |
Um den vielen Möglichkeiten der Mitversicherung Rechnung zu tragen, verweisen wir auf das beigefügte Schaubild:
Was bedeutet das konkret?
Solange ein Kind unverheiratet ist, in keiner eingetragenen oder eheähnlichen Partnerschaft lebt und mit den Eltern in einem Haushalt gemeldet ist, ist es über die Privat-Haftpflichtversicherung der Eltern mitversichert – unabhängig von Alter, Schulbesuch oder Beruf. Zieht ein volljähriges Kind aus, kann es weiterhin mitversichert bleiben, solange es sich in einer Schul- oder unmittelbar anschließenden ersten Berufsausbildung befindet. Für Situationen wie Praktikum, Wartezeiten, Übergangsjobs, Arbeitslosigkeit, freiwilligen Dienst oder Ausbildungswechsel gelten die in der Tabelle beschriebenen Regelungen. Diese Erläuterung dient nur der Orientierung.
Häufige Fragen
Sind auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder mitversichert?
Ja. Die Mitversicherung gilt für Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder.
Gibt es eine Altersgrenze für die Mitversicherung?
Nein. Sowohl bei Kindern in häuslicher Gemeinschaft als auch bei volljährigen Kindern in Ausbildung gilt die Mitversicherung ohne Altersbegrenzung.
Muss ein volljähriges Kind mit den Eltern zusammenwohnen, um mitversichert zu sein?
Nein. Bei volljährigen Kindern in einer Schul- oder anschließenden Berufsausbildung ist eine häusliche Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer nicht erforderlich.
Ist mein Kind bei Arbeitslosigkeit nach der Ausbildung mitversichert?
Bei Arbeitslosigkeit im Anschluss an die Ausbildung besteht die Mitversicherung maximal bis zu einem Jahr.
Bleibt ein Kind als Berufs- oder Zeitsoldat mitversichert?
Nein. Für Berufs- oder Zeitsoldaten sowie während einer Fortbildung/Referendarzeit besteht keine Mitversicherung.