In der Privaten Haftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse müssen Versicherte nach einem Schaden bestimmte Pflichten einhalten: Jeder Versicherungsfall ist innerhalb einer Woche anzuzeigen, der Schaden ist möglichst abzuwenden und zu mindern, Weisungen sind zu befolgen und behördliche oder gerichtliche Verfahren unverzüglich zu melden.</p>
In der Privaten Haftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gilt:
1. Anzeige des Versicherungsfalls:
Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
2. Schadenabwendung und Mitwirkung:
Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist.
Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Dabei gilt:
- Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt werden.
- Alle dafür angeforderten Schriftstücke müssen übersandt werden.
3. Anzeige von Verfahren:
Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.
4. Widerspruch und Rechtsbehelfe:
Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
5. Führung des gerichtlichen Verfahrens:
Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt.
Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
Was bedeutet das konkret?
Nach einem Schaden hat der Versicherte einige Mitwirkungspflichten: Er meldet den Vorfall zeitnah, hilft mit, den Schaden klein zu halten, und informiert den Versicherer offen und vollständig. Kommt es zu behördlichen oder gerichtlichen Verfahren, meldet er diese und überlässt die Verteidigung dem Versicherer, der einen Anwalt beauftragt. Diese Zusammenfassung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die oben genannten Punkte.
Häufige Fragen
Innerhalb welcher Frist muss ich einen Versicherungsfall melden?
Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen – auch dann, wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen Sie Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
Muss ich Weisungen des Versicherers befolgen?
Ja, Weisungen des Versicherers zur Abwendung und Minderung des Schadens sind zu befolgen, soweit es für Sie zumutbar ist.
Was muss ich tun, wenn ein Verfahren gegen mich eingeleitet wird?
Wird gegen Sie ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder Ihnen gerichtlich der Streit verkündet, müssen Sie dies unverzüglich anzeigen.
Muss ich gegen einen Mahnbescheid selbst Widerspruch einlegen?
Ja, gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz müssen Sie fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es dafür nicht.
Wer führt das gerichtliche Verfahren bei einem Haftpflichtanspruch?
Wird ein Haftpflichtanspruch gerichtlich gegen Sie geltend gemacht, überlassen Sie die Führung des Verfahrens dem Versicherer. Dieser beauftragt in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt, dem Sie Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen müssen.