Der Erweiterte Vorsorgeschutz der Haftpflichtkasse sorgt in der Privaten Haftpflichtversicherung dafür, dass anderweitig versicherbare Haftungsansprüche, die im eigenen Vertrag nicht enthalten sind, automatisch nach den Bedingungen eines allgemein zugänglichen Fremdtarifs mitversichert sein können – unter klar geregelten Voraussetzungen und Ausschlüssen.
In der Privaten Haftpflichtversicherung der Haftplichtkasse gelten ab der Produktlinie PHV Einfach Besser inklusive Erweiterungsmöglichkeit Plus aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes (Ziff. 1.1. AHB) anderweitig versicherbare Haftungsansprüche, die im Rahmen des vereinbarten Vertrages nicht mitversichert sind, jedoch durch einen anderweitigen Tarif zur privaten Haftpflicht-Versicherung zum Zeitpunkt des Schadeneintrittes eingeschlossen sind, automatisch entsprechend den dortigen Versicherungsbedingungen mitversichert.
Voraussetzungen für die Mitversicherung:
- Die Versicherbarkeit des Versicherungsnehmers durch den anderweitigen Versicherer wäre möglich gewesen.
- Der Tarif ist für die Allgemeinheit zugänglich.
- Der Versicherer ist in Deutschland zum Betrieb zugelassen.
Es gelten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes (Ziff. 1.1. AHB) anderweitig versicherbare Haftungsansprüche, die im Rahmen des vereinbarten Vertrages nicht mitversichert sind, jedoch durch einen anderweitigen Tarif zur privaten Haftpflichtversicherung zum Zeitpunkt des Schadeneintrittes eingeschlossen sind, automatisch entsprechend den dortigen Versicherungsbedingungen mitversichert. Voraussetzung hierfür ist, dass die Versicherbarkeit des Versicherungsnehmers durch den anderweitigen Versicherer möglich gewesen wäre, der Tarif für die Allgemeinheit zugänglich und der Versicherer in Deutschland zum Betrieb zugelassen ist.
Ein Leistungsanspruch aus dem Erweiterten Vorsorgeschutz besteht nur dann, wenn auch die weiteren vertraglich geregelten Voraussetzungen des anderweitigen Tarifes für einen Anspruch auf Versicherungsleistung gegeben sind.
Der Nachweis (in Form von Versicherungsbedingungen) über den anderweitig zum Schadenzeitpunkt möglichen Versicherungsschutz obliegt dem Versicherungsnehmer.
Die maximale Versicherungssumme für derartige Versicherungsleistungen richtet sich nach den bei der Haftpflichtkasse vereinbarten Versicherungssummen. Ein Anspruch auf Versicherungsleistung über die bei der Haftpflichtkasse für diesen Vertrag vereinbarten Versicherungssummen hinaus ist nicht möglich.
Der Erweiterte Vorsorgeschutz gilt nicht für Schäden im Zusammenhang mit den nachfolgenden Ausschlüssen:
- im Ausland vorkommende Schadenereignisse (siehe Ziff. 7.9. AHB)
- berufliche und gewerbliche Risiken (siehe A. I. dieser Bedingungen – z.B. Berufs-, Betriebs- und Dienst-Haftpflichtversicherung)
- die Befriedigung von Ansprüchen über die gesetzliche Haftung hinaus (siehe Ziff. 1.1 AHB)
- Vorsatz (siehe Ziff. 7.1 AHB)
- vertragliche Haftung (siehe Ziff. 7.3 AHB und Ziff. 1.2 AHB)
- Eigenschäden (siehe Ziff. 7.4 (1) AHB)
- Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen (siehe Ziff. 3.1 (2) und Ziff. 4.3 (1) AHB)
Spezielle Regelungen innerhalb der BBR zur PHV Einfach, Abschnitt A. und B., gehen diesen Ausschlüssen vor.
Die sonstigen vertraglichen Regelungen in den Verbraucherinformationen und den Versicherungsbedingungen (AHB und BBR) bleiben von den speziellen Regelungen des Erweiterten Vorsorgeschutzes unberührt und finden Anwendung. Insbesondere hat der Versicherungsnehmer auch die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften zu gewährleisten, um den Anspruch auf Versicherungsleistung nicht zu verlieren.
Was bedeutet das konkret?
Der Erweiterte Vorsorgeschutz schließt Lücken, die entstehen können, wenn ein anderer, allgemein zugänglicher Tarif zur privaten Haftpflichtversicherung eine Leistung vorsieht, die im eigenen Vertrag nicht enthalten ist. In einem solchen Fall kann der Schutz nach den Bedingungen jenes Fremdtarifs greifen. Dabei gelten dessen Voraussetzungen, der Versicherungsnehmer muss den möglichen Schutz nachweisen, und die Leistung bleibt auf die bei der Haftpflichtkasse vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Bestimmte Bereiche wie Auslandsschäden, berufliche und gewerbliche Risiken oder Vorsatz sind ausgenommen.
Häufige Fragen
Was leistet der Erweiterte Vorsorgeschutz?
Haftungsansprüche, die im eigenen Vertrag nicht mitversichert sind, aber durch einen anderweitigen Tarif zur privaten Haftpflichtversicherung zum Zeitpunkt des Schadeneintritts eingeschlossen sind, gelten automatisch entsprechend den dortigen Versicherungsbedingungen als mitversichert.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Die Versicherbarkeit des Versicherungsnehmers durch den anderweitigen Versicherer muss möglich gewesen sein, der Tarif muss für die Allgemeinheit zugänglich sein und der Versicherer muss in Deutschland zum Betrieb zugelassen sein. Zudem müssen die weiteren vertraglich geregelten Voraussetzungen des anderweitigen Tarifes gegeben sein.
Wie hoch ist die maximale Versicherungssumme?
Die maximale Versicherungssumme richtet sich nach den bei der Haftpflichtkasse vereinbarten Versicherungssummen. Ein Anspruch über diese vereinbarten Summen hinaus ist nicht möglich.
Wer muss den anderweitig möglichen Versicherungsschutz nachweisen?
Der Nachweis in Form von Versicherungsbedingungen über den anderweitig zum Schadenzeitpunkt möglichen Versicherungsschutz obliegt dem Versicherungsnehmer.
Welche Schäden sind vom Erweiterten Vorsorgeschutz ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind unter anderem im Ausland vorkommende Schadenereignisse, berufliche und gewerbliche Risiken, Ansprüche über die gesetzliche Haftung hinaus, Vorsatz, vertragliche Haftung, Eigenschäden sowie das Halten oder Gebrauchen von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen.