In der Privaten Haftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse werden Kosten grundsätzlich nicht auf die Versicherungssumme angerechnet – so lange die begründeten Haftpflichtansprüche die Versicherungssumme nicht übersteigen. Wird sie überschritten, trägt der Versicherer die Prozesskosten anteilig. Zwei Beispiele zeigen anschaulich, wann die Kosten voll und wann nur anteilig übernommen werden.
In der Privaten Haftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gilt:
- Grundsätzlich werden Kosten nicht auf die Versicherungssumme angerechnet.
- Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten anteilig im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe der Haftpflichtansprüche.
Beispiel 1
Herr Schneier verursacht mit dem Fahrrad einen schweren Verkehrsunfall.
- Berechtigte Haftpflichtansprüche: insgesamt 2,5 Mio. EUR
- Vereinbarte Versicherungssumme: 3 Mio. EUR
- Die hohen Kosten in Höhe von insgesamt 850.000 EUR werden gem. Ziff. 6.4 AHB in voller Höhe geleistet.
Beispiel 2
Herr Billerbeck verursacht mit dem Fahrrad einen schweren Verkehrsunfall.
- Berechtigte Haftpflichtansprüche: insgesamt 6 Mio. EUR
- Vereinbarte Versicherungssumme: 3 Mio. EUR
- Die Prozesskosten in Höhe von insgesamt 600.000 EUR werden in diesem Fall gem. Ziff. 6.5 AHB anteilig in Höhe von 300.000 EUR übernommen.
Was bedeutet das konkret?
Solange die berechtigten Haftpflichtansprüche innerhalb der vereinbarten Versicherungssumme bleiben, werden die anfallenden Kosten zusätzlich und in voller Höhe getragen. Reicht die Versicherungssumme dagegen nicht aus, um alle Ansprüche vollständig zu decken, beteiligt sich der Versicherer an den Prozesskosten nur in dem Verhältnis, in dem die Versicherungssumme zur Gesamthöhe der Ansprüche steht.
Häufige Fragen
Werden Prozesskosten auf die Versicherungssumme angerechnet?
Grundsätzlich werden Kosten nicht auf die Versicherungssumme angerechnet.
Was passiert, wenn die Haftpflichtansprüche die Versicherungssumme übersteigen?
Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten anteilig im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe der Haftpflichtansprüche.
Wann werden die Kosten in voller Höhe geleistet?
Bleiben die berechtigten Haftpflichtansprüche innerhalb der Versicherungssumme, werden die Kosten in voller Höhe geleistet. Im Beispiel mit 2,5 Mio. EUR Ansprüchen bei 3 Mio. EUR Versicherungssumme werden 850.000 EUR gem. Ziff. 6.4 AHB voll übernommen.
Wie berechnet sich die anteilige Übernahme der Prozesskosten?
Die Übernahme erfolgt im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe der Haftpflichtansprüche. Im Beispiel mit 6 Mio. EUR Ansprüchen bei 3 Mio. EUR Versicherungssumme werden von 600.000 EUR Prozesskosten gem. Ziff. 6.5 AHB anteilig 300.000 EUR übernommen.