In der Privaten Haftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse sorgt die Vorsorgeversicherung dafür, dass neu entstehende Risiken während der Vertragslaufzeit sofort mitversichert sind – etwa die Anschaffung eines Hundes. Erfahren Sie, welche Anzeigefristen gelten, bis zu welchen Summen der Schutz reicht und für welche Risiken die Regelung ausgeschlossen ist.
In der Privaten Haftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gilt:
Die in den AHB geregelte Vorsorgeversicherung tritt für neue Risiken ein, die nach Abschluss des Vertrages während der Laufzeit neu entstehen.
Mit Erhalt der nächsten Beitragsrechnung wird der Versicherungsnehmer aufgefordert, neue Risiken anzuzeigen, die innerhalb der letzten Versicherungsperiode hinzugekommen sind. Wenn nötig, ist dann eine Haftpflicht-Versicherung für die neuen Risiken abzuschließen.
In Erweiterung der AHB-Regelung (Ziff. 4.2 AHB) gelten in der Privathaftpflicht-Versicherung der Haftpflichtkasse die vereinbarten Versicherungssummen auch für diese Vorsorgeversicherung, maximal bis 10 Mio. EUR.
Beispiel
Herr Lutz hat bei der Haftpflichtkasse eine Privathaftpflicht-Versicherung. Nach Erhalt der letzten Beitragsrechnung schafft er sich einen Hund an. Über die Vorsorgeversicherung genießt Herr Lutz automatisch Versicherungsschutz entsprechend den der Vorsorgeversicherung zugrunde liegenden Bestimmungen.
1. Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, sind im Rahmen des bestehenden Vertrages sofort versichert.
- Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
- Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
2. Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziff. 1 (2) auf den Betrag von 1.000.000 EUR pauschal für Personen- und Sachschäden und – soweit vereinbart – 100.000 EUR für Vermögensschäden begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein geringere Versicherungssummen festgesetzt sind.
3. Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken:
- aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
- aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
- die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
- die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind.
Was bedeutet das konkret?
Die Vorsorgeversicherung ist ein automatischer Zusatzschutz: Kommt während der Vertragslaufzeit ein neues Risiko hinzu, ist es zunächst sofort mitversichert, ohne dass Sie vorab etwas tun müssen. Wichtig ist, dass Sie das neue Risiko nach Aufforderung des Versicherers – die auch mit der Beitragsrechnung kommen kann – rechtzeitig innerhalb der genannten Frist melden, damit der Schutz erhalten bleibt. Bis zur Einigung über den Beitrag gelten dabei besondere Höchstsummen, und einige Risiken sind von dieser Regelung ausgenommen.
Häufige Fragen
Was ist die Vorsorgeversicherung in der Privaten Haftpflichtversicherung?
Sie tritt für neue Risiken ein, die nach Abschluss des Vertrages während der Laufzeit neu entstehen. Solche Risiken sind im Rahmen des bestehenden Vertrages sofort versichert.
Muss ich neue Risiken anzeigen?
Ja. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Bis zu welchen Summen sind neue Risiken abgesichert?
Von der Entstehung bis zur Einigung über den Beitrag ist der Schutz auf 1.000.000 EUR pauschal für Personen- und Sachschäden sowie – soweit vereinbart – 100.000 EUR für Vermögensschäden begrenzt, sofern im Versicherungsschein keine geringeren Versicherungssummen festgesetzt sind. Ansonsten gelten die vereinbarten Versicherungssummen, maximal bis 10 Mio. EUR.
Für welche Risiken gilt die Vorsorgeversicherung nicht?
Ausgenommen sind unter anderem Risiken aus zulassungs-, führerschein- oder versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, aus Bahnen, Risiken mit Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht sowie Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen und deshalb über kurzfristige Versicherungsverträge zu versichern sind.
Was passiert, wenn keine Einigung über den Beitrag zustande kommt?
Der Versicherer darf für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag verlangen. Kommt innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Einigung über die Höhe zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.