In der Unfallversicherung der Haftpflichtkasse sind Gesundheitsschäden durch Strahlen wie Röntgen-, Laser-, Maser- und künstlich erzeugte ultraviolette Strahlen sowie energiereiche Strahlen bis 100 Elektronenvolt mitversichert – lediglich Schäden durch Kernenergie bleiben ausgeschlossen.
Für die Unfallversicherung der Haftpflichtkasse gilt:
Gesundheitsschäden durch Strahlen sind nach den Bedingungen der Unfall Einfach mitversichert. Dazu zählen:
- Röntgenstrahlen
- Laserstrahlen
- Maserstrahlen
- künstlich erzeugte ultraviolette Strahlen
- energiereiche Strahlen mit einer Härte bis 100 Elektronenvolt
Lediglich Gesundheitsschäden in Bezug auf Kernenergie sind ausgeschlossen.
Beispiel
Herr Horn wird bei einem Clubbesuch durch einen Laserpointer geblendet, bei dem sein rechtes Auge erblindet.
Was bedeutet das konkret?
Wird die Gesundheit durch bestimmte Strahlenarten geschädigt, greift der Versicherungsschutz der Unfall Einfach. Erfasst sind etwa Röntgen- und Laserstrahlen sowie die weiteren genannten Strahlenarten. Nur wenn der Schaden im Zusammenhang mit Kernenergie steht, besteht kein Schutz.
Häufige Fragen
Sind Gesundheitsschäden durch Strahlen in der Unfallversicherung mitversichert?
Ja, nach den Bedingungen der Unfall Einfach sind Gesundheitsschäden durch Strahlen mitversichert.
Welche Strahlenarten sind eingeschlossen?
Eingeschlossen sind Röntgenstrahlen, Laserstrahlen, Maserstrahlen, künstlich erzeugte ultraviolette Strahlen und energiereiche Strahlen mit einer Härte bis 100 Elektronenvolt.
Welche Strahlenschäden sind nicht versichert?
Gesundheitsschäden in Bezug auf Kernenergie sind ausgeschlossen.
Wäre ein Augenschaden durch einen Laserpointer abgedeckt?
Ein solcher Fall betrifft Laserstrahlen, die nach den Bedingungen der Unfall Einfach mitversichert sind.