In der Unfallversicherung der Haftpflichtkasse sind bestimmte Gesundheitsschäden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen – etwa Bandscheiben- und Strahlenschäden, Infektionen, Vergiftungen, psychische Reaktionen sowie Bauch- und Unterleibsbrüche. Für viele dieser Fälle gelten jedoch klar definierte Ausnahmen, in denen der Ausschluss nicht greift.
Kein Versicherungsschutz besteht außerdem für folgende Gesundheitsschäden:
1. Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen
Ausnahme:
- Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen gelten als mitversichert, sofern diesen Blutungen ein Unfallereignis zugrunde liegt, für das nach diesem Vertrag Versicherungsschutz besteh.
In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht.
2. Gesundheitsschäden durch Strahlen.
3. Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person. Als Heilmaßnahmen oder Eingriffe gelten auch strahlendiagnostische und strahlentherapeutische Handlungen.
Ausnahme:
- Die Heilmaßnahmen oder Eingriffe waren durch einen Unfall veranlasst, und
- für diesen Unfall besteht Versicherungsschutz nach diesem Vertrag.
In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht.
Beispiel: Die versicherte Person erleidet einen Unfall und lässt die Unfallverletzung ärztlich behandeln. Ein Behandlungsfehler führt dabei zu weiteren Schädigungen.
4. Infektionen
Ausnahme: Die versicherte Person infiziert sich
- mit Tollwut oder Wundstarrkrampf.
- mit anderen Krankheitserregern, die durch nicht nur geringfügige Unfallverletzungen in den Körper gelangten. Geringfügig sind Unfallverletzungen, die ohne die Infektion und ihre Folgen keiner ärztlichen Behandlung bedürfen.
- durch solche Heilmaßnahmen oder Eingriffe, für die ausnahmsweise Versicherungsschutz besteht (Ziffer 3).
In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht.
5. Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund (Eingang der Speiseröhre)
Ausnahme: Die versicherte Person hat zum Zeitpunkt des Unfalls das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet. Für diesen Fall gilt der Ausschluss nicht, es sei denn, die Vergiftung ist durch Nahrungsmittel verursacht.
6. Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden
Beispiele:
- Posttraumatische Belastungsstörung nach Beinbruch durch einen Verkehrsunfall
- Angstzustände des Opfers einer Straftat
7. Bauch- oder Unterleibsbrüche
Ausnahme:
- Sie sind durch eine gewaltsame, von außen kommende Einwirkung entstanden, und
- für die Einwirkung besteht Versicherungsschutz nach diesem Vertrag.
In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht.
Was bedeutet das konkret?
Nicht jeder Gesundheitsschaden ist über die Unfallversicherung abgedeckt. Für bestimmte Schäden – etwa an Bandscheiben, durch Strahlen, Infektionen, Vergiftungen, psychische Reaktionen oder Bauch- und Unterleibsbrüche – gilt grundsätzlich ein Ausschluss. In mehreren dieser Fälle gibt es jedoch Ausnahmen: Steht der Schaden im Zusammenhang mit einem versicherten Unfallereignis, kann der Ausschluss entfallen und Versicherungsschutz bestehen. Ob eine solche Ausnahme greift, hängt jeweils von den genannten Voraussetzungen ab.
Häufige Fragen
Sind Bandscheibenschäden über die Unfallversicherung abgedeckt?
Nein, Schäden an Bandscheiben sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Gilt der Ausschluss für Gehirnblutungen immer?
Nein. Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen gelten als mitversichert, sofern ihnen ein Unfallereignis zugrunde liegt, für das nach diesem Vertrag Versicherungsschutz besteht. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht.
Sind Infektionen ausgeschlossen?
Grundsätzlich ja. Ausnahmen bestehen bei Infektionen mit Tollwut oder Wundstarrkrampf, bei anderen Krankheitserregern, die durch nicht nur geringfügige Unfallverletzungen in den Körper gelangten, sowie bei Infektionen durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe, für die ausnahmsweise Versicherungsschutz besteht.
Ist eine posttraumatische Belastungsstörung versichert?
Nein. Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen sind ausgeschlossen, auch wenn sie durch einen Unfall verursacht wurden – zum Beispiel eine posttraumatische Belastungsstörung nach einem Beinbruch durch einen Verkehrsunfall.
Wann sind Vergiftungen mitversichert?
Vergiftungen durch Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund sind ausgeschlossen. Der Ausschluss gilt nicht, wenn die versicherte Person zum Zeitpunkt des Unfalls das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat – es sei denn, die Vergiftung ist durch Nahrungsmittel verursacht.