In der Unfallversicherung der Haftpflichtkasse werden Frauen und Männer mit körperlicher oder handwerklicher Tätigkeit der Gefahrengruppe B zugeordnet. Wer erfasst wird – von Handwerk und Laborarbeit über Polizei und Feuerwehr bis zu Berufskraftfahrern, Sportlehrern und dem Umgang mit Tieren – zeigt dieser Überblick.
Die Einstufung in diese Gefahrengruppe erfolgt für Frauen sowie Männer, die:
- körperliche oder handwerkliche Berufsarbeit – auch gelegentlich – (einschließlich mitarbeitende Meister) verrichten,
- Holz, Metall, Kunststoff, Steine, Erde be- oder verarbeiten,
- im Labor tätig sind, mit ätzenden, giftigen, leicht entzündlichen oder explosiven Stoffen umgehen,
- Maschinen bedienen, einrichten, warten oder reparieren,
- bei der Polizei, bei der Steuer-/Zollfahndung, bei der Feuerwehr, als Wachbedienstete tätig sind,
- als Berufskraftfahrer, als Kurier, in der Landwirtschaft tätig sind,
- als Sport-, Fitness- oder Tanzlehrer bzw. Trainer tätig sind, Sport studieren,
- mit Tieren arbeiten.
Was bedeutet das konkret?
Die Gefahrengruppe B umfasst in der Unfallversicherung Personen, deren Beruf mit körperlicher oder handwerklicher Arbeit verbunden ist. Dazu zählen unter anderem handwerkliche Tätigkeiten, das Bearbeiten von Werkstoffen, Laborarbeit, das Bedienen von Maschinen sowie Berufe bei Polizei, Feuerwehr, im Fahrdienst, in der Landwirtschaft, im Sportbereich und im Umgang mit Tieren. Die Zuordnung dient allein der Orientierung, welche Tätigkeiten dieser Gruppe zugerechnet werden.
Häufige Fragen
Wer wird in die Gefahrengruppe B eingestuft?
Frauen sowie Männer, die körperliche oder handwerkliche Berufsarbeit verrichten oder eine der aufgeführten Tätigkeiten ausüben, etwa das Be- oder Verarbeiten von Werkstoffen, Laborarbeit, das Bedienen von Maschinen oder Berufe bei Polizei, Feuerwehr und in der Landwirtschaft.
Zählt auch gelegentliche handwerkliche Arbeit dazu?
Ja, körperliche oder handwerkliche Berufsarbeit wird auch dann erfasst, wenn sie nur gelegentlich verrichtet wird. Auch mitarbeitende Meister sind eingeschlossen.
Gehören Sport- und Fitnesslehrer zur Gefahrengruppe B?
Ja, Sport-, Fitness- oder Tanzlehrer bzw. Trainer sowie Personen, die Sport studieren, werden dieser Gefahrengruppe zugeordnet.
Sind Berufe bei Polizei und Feuerwehr eingeschlossen?
Ja, Tätigkeiten bei der Polizei, bei der Steuer-/Zollfahndung, bei der Feuerwehr sowie als Wachbedienstete werden in die Gefahrengruppe B eingestuft.
Zählt die Arbeit mit Tieren dazu?
Ja, Personen, die mit Tieren arbeiten, werden der Gefahrengruppe B zugeordnet.