In der Unfallversicherung der Haftpflichtkasse sorgt die Infektionsklausel dafür, dass Infektionen durch Krankheitserreger nach Hautverletzungen, Insektenstiche, Zeckenbisse wie bei Borreliose sowie bestimmte ausgebrochene Krankheiten als Unfall gelten – in Einfach Komplett auch berufsbedingte Infektionen von Heilberufen.
Für die Unfallversicherung der Haftpflichtkasse gilt:
Was die Infektionsklausel abdeckt:
Durch die Infektionsklausel unter den Produktlinien Einfach Komplett und Einfach Besser fallen sämtliche Infektionen unter den Versicherungsschutz, die dadurch entstanden sind, dass Krankheitserreger durch eine Beschädigung der Haut gelangt sind.
Dabei gilt:
- Es muss mindestens die oberste Hautschicht durchtrennt sein (z. B. durch Insektenstiche oder -bisse).
- Oder es müssen infektiöse Sekrete durch plötzliches Eindringen in Auge, Mund oder Nase in den Körper gelangt sein.
- Ferner fallen Infektionen durch Schutzimpfungen unter den Versicherungsschutz.
Krankheiten, deren reiner Ausbruch als Unfall gilt:
Auch gilt der reine Ausbruch folgender Krankheiten als Unfall:
- Cholera
- Diphtherie
- Gürtelrose
- Keuchhusten
- spinale Kinderlähmung
- Masern
- Mumps
- Pfeiffersches Drüsenfieber
- Pocken/Windpocken
- Röteln
- Scharlach
- Tuberkulose
- Lepra
- Typhus/Paratyphus
Der Versicherungsschutz besteht jedoch nur, wenn der Ausbruch der Erkrankung frühestens drei Monate nach Ausstellung des Versicherungsscheins stattfand.
Borreliose und Enzephalitis sind typische Erkrankungen, die durch einen Zeckenbiss verursacht werden können. Eingeschlossen sind auch sonstige Infektionen durch geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzung.
Beispiel
Frau Berger macht einen Spaziergang durch den Wald. Dabei wird sie von einer Zecke gebissen. Es wird eine Borreliose festgestellt, die aufgrund der Infektionsklausel mitversichert ist.
Infektionsklausel für Heilberufe
Unter den Versicherungsschutz der Unfall Einfach Komplett fallen auch Infektionen, wenn sich die versicherte Person in Ausübung ihrer Berufstätigkeit hiermit infiziert.
Beispiel
Die Arzthelferin Frau Kloss nimmt einem Patienten Blut ab. Versehentlich greift sie nach der Blutentnahme auf die Nadel, sticht sich mit dieser in die Hand und infiziert sich mit Hepatitis.
Was bedeutet das konkret?
Die Infektionsklausel erweitert den Unfallschutz auf bestimmte Infektionen: etwa wenn Erreger durch eine Hautverletzung wie einen Insektenstich oder Zeckenbiss in den Körper gelangen, wenn infektiöse Sekrete plötzlich über Auge, Mund oder Nase eindringen oder wenn eine Infektion durch eine Schutzimpfung entsteht. Auch der Ausbruch bestimmter genannter Krankheiten kann als Unfall gelten. In der Linie Einfach Komplett sind zusätzlich berufsbedingte Infektionen abgedeckt. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die genannten Voraussetzungen.
Häufige Fragen
Ist eine Borreliose nach einem Zeckenbiss versichert?
Ja. Borreliose und Enzephalitis sind typische Erkrankungen, die durch einen Zeckenbiss verursacht werden können, und sind über die Infektionsklausel mitversichert.
In welchen Produktlinien gilt die Infektionsklausel?
Die Infektionsklausel gilt unter den Produktlinien Einfach Komplett und Einfach Besser.
Wann gilt der reine Ausbruch einer Krankheit als Unfall?
Bei den genannten Krankheiten (z. B. Cholera, Diphtherie, Gürtelrose, Masern, Mumps, Röteln, Scharlach, Tuberkulose) besteht Versicherungsschutz nur, wenn der Ausbruch frühestens drei Monate nach Ausstellung des Versicherungsscheins stattfand.
Sind berufsbedingte Infektionen abgedeckt?
Unter den Versicherungsschutz der Unfall Einfach Komplett fallen auch Infektionen, wenn sich die versicherte Person in Ausübung ihrer Berufstätigkeit infiziert – etwa durch einen Nadelstich beim Blutabnehmen.
Sind Infektionen durch Schutzimpfungen versichert?
Ja. Infektionen durch Schutzimpfungen fallen unter den Versicherungsschutz der Infektionsklausel.