In der Unfallversicherung der Haftpflichtkasse werden alle Frauen sowie Männer mit bestimmten Tätigkeiten der Gefahrengruppe A zugeordnet – dazu zählen unter anderem kaufmännische, verwaltende und planende Berufe, Personen in Berufsausbildung, Beschäftigte im Gesundheitswesen sowie Menschen ohne berufliche Tätigkeit wie Rentner oder Studenten.
Für die Unfallversicherung der Haftpflichtkasse gilt:
Die Einstufung in die Gefahrengruppe A erfolgt für Frauen sowie für Männer, die:
- sich in einer Berufsausbildung befinden
- kaufmännisch, verwaltend, planend, gestaltend, lehrend im Innen- oder Außendienst der Wirtschaft bzw. der Verwaltung tätig sind (einschließlich Verwaltung in der Polizei, der Finanz- und Zollbehörden, der Justiz, der Feuerwehr)
- leitend oder aufsichtsführend im Betrieb oder auf Baustellen tätig sind (einschließlich aufsichtsführender Meister)
- im Verkauf, in der Datenverarbeitung (EDV-Bereich) oder im Gesundheitswesen (außer Rettungssanitäter, Tierärzte, Tierarzthelfer) tätig sind
- Anlagen/Maschinen elektronisch steuern
- keine berufliche Tätigkeit ausüben, wie z. B. Arbeitssuchende, Rentner, Pensionäre, Studenten (außer Sportstudenten)
- Inhaber und Beschäftigte von Betrieben des Hotel- und Gaststättengewerbes sind (z. B. Köche)
Weitere Informationen finden Sie unter Einstufung in die Gefahrengruppe B.
Was bedeutet das konkret?
Die Gefahrengruppe A umfasst in der Unfallversicherung Tätigkeiten, die als weniger risikoreich eingestuft werden – überwiegend Bürotätigkeiten, verwaltende und kaufmännische Berufe sowie Personen, die aktuell keine berufliche Tätigkeit ausüben. Auch alle Frauen sowie Männer in Berufsausbildung fallen in diese Gruppe. Die Einordnung entscheidet über die Zuordnung innerhalb der Unfallversicherung.
Häufige Fragen
Wer wird in die Gefahrengruppe A eingestuft?
Alle Frauen sowie Männer, die eine der genannten Tätigkeiten ausüben – etwa kaufmännische, verwaltende, planende oder lehrende Berufe – oder die keine berufliche Tätigkeit ausüben.
Gehören Personen ohne Beruf zur Gefahrengruppe A?
Ja. Personen ohne berufliche Tätigkeit wie Arbeitssuchende, Rentner, Pensionäre und Studenten (außer Sportstudenten) werden der Gefahrengruppe A zugeordnet.
Fallen Beschäftigte des Gastgewerbes in die Gefahrengruppe A?
Ja. Inhaber und Beschäftigte von Betrieben des Hotel- und Gaststättengewerbes, zum Beispiel Köche, zählen zur Gefahrengruppe A.
Sind alle Tätigkeiten im Gesundheitswesen der Gefahrengruppe A zugeordnet?
Tätigkeiten im Gesundheitswesen gehören zur Gefahrengruppe A, jedoch mit Ausnahme von Rettungssanitätern, Tierärzten und Tierarzthelfern.
Zählen Personen in Berufsausbildung zur Gefahrengruppe A?
Ja. Personen, die sich in einer Berufsausbildung befinden, werden der Gefahrengruppe A zugeordnet.