Bei der Unfallversicherung der Haftpflichtkasse gelten Ertrinken und Ersticken ausdrücklich als mitversicherte Unfallursache – auch wenn früher umstritten war, ob diese Ereignisse als „plötzlich“ und damit als Unfall gelten. So besteht Klarheit, dass etwa der Tod durch Ertrinken abgesichert ist.
Ob der Tod durch Ertrinken oder Ersticken immer den > Unfallbegriff erfüllt, wurde in der Vergangenheit unterschiedlich ausgelegt. Es wurde diskutiert, ob das Ertrinken oder Ersticken als „plötzlich“ angesehen werden kann.
Für die Unfallversicherung der Haftpflichtkasse gilt, um für einen solchen Fall Klarheit zu schaffen, das Ertrinken und Ersticken als Unfallursache in den Bedingungen mitversichert.
Beispiel
Frau Hans erleidet beim Rausschwimmen auf dem Meer einen Krampf im Bein und ertrinkt. Eine vereinbarte Todesfallsumme wird durch die Unfall-Versicherung an die gesetzlichen Erben bzw. die vertraglich festgehaltene bezugsberechtigte Person ausgezahlt.
Was bedeutet das konkret?
Grundsätzlich muss ein Unfall „plötzlich“ eintreten. Da bei Ertrinken oder Ersticken früher unklar war, ob dieses Merkmal erfüllt ist, hat die Haftpflichtkasse beide Ursachen in den Bedingungen ausdrücklich als versichert aufgenommen. Dadurch ist klar geregelt, dass solche Fälle über die Unfallversicherung abgesichert sind.
Häufige Fragen
Sind Ertrinken und Ersticken in der Unfallversicherung mitversichert?
Ja. In der Unfallversicherung der Haftpflichtkasse gelten Ertrinken und Ersticken als Unfallursache in den Bedingungen mitversichert.
Warum wurde Ertrinken und Ersticken ausdrücklich aufgenommen?
Ob der Tod durch Ertrinken oder Ersticken immer den Unfallbegriff erfüllt, wurde in der Vergangenheit unterschiedlich ausgelegt. Es wurde diskutiert, ob das Ertrinken oder Ersticken als „plötzlich“ angesehen werden kann. Um Klarheit zu schaffen, sind beide Ursachen in den Bedingungen mitversichert.
Wer erhält die Todesfallsumme im Beispiel des Ertrinkens?
Eine vereinbarte Todesfallsumme wird durch die Unfallversicherung an die gesetzlichen Erben bzw. die vertraglich festgehaltene bezugsberechtigte Person ausgezahlt.
Ist ein Ertrinken nach einem Krampf beim Schwimmen abgesichert?
Ja. Im genannten Beispiel erleidet Frau Hans beim Rausschwimmen auf dem Meer einen Krampf im Bein und ertrinkt; die vereinbarte Todesfallsumme wird ausgezahlt.