Verletzen Sie in der Unfallversicherung der Haftpflichtkasse eine Obliegenheit vorsätzlich, droht der Verlust des Versicherungsschutzes, bei grober Fahrlässigkeit eine Leistungskürzung. Welche Verhaltensregeln nach einem Unfall gelten – von der ärztlichen Behandlung bis zur Todesfallmeldung – erfahren Sie hier.
Wenn Sie oder die versicherte Person eine der in Ziffer 6 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt für vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen, nicht aber, wenn Sie oder die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
Was ist nach einem Unfall zu beachten?
Die Fristen und sonstigen Voraussetzungen für die einzelnen Leistungsarten sind in Ziffer 2 geregelt. Im Folgenden beschreiben wir Verhaltensregeln (Obliegenheiten). Sie oder die versicherte Person müssen diese nach einem Unfall beachten, denn ohne Ihre Mithilfe können wir unsere Leistung nicht erbringen.
- Nach einem Unfall, der voraussichtlich zu einer Leistung führt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und uns unterrichten.
- Sämtliche Angaben, um die wir Sie oder die versicherte Person bitten, müssen wahrheitsgemäß, vollständig und unverzüglich erteilt werden.
- Wir beauftragen Ärzte, falls dies für die Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Von diesen Ärzten muss sich die versicherte Person untersuchen lassen. Wir tragen die notwendigen Kosten und den Verdienstausfall, der durch die Untersuchung entsteht.
Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir möglicherweise Auskünfte von:
- Ärzten, die die versicherte Person vor oder nach dem Unfall behandelt oder untersucht haben.
- anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden.
Sie oder die versicherte Person müssen es uns ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte zu erhalten. Dazu kann die versicherte Person die Ärzte und die genannten Stellen ermächtigen, uns die Auskünfte direkt zu erteilen. Ansonsten kann die versicherte Person die Auskünfte selbst einholen und uns zur Verfügung stellen.
Wenn der Unfall zum Tod der versicherten Person führt, ist uns dies innerhalb von 48 Stunden zu melden. Soweit zur Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlich, ist uns das Recht zu verschaffen, eine Obduktion – durch einen von uns beauftragten Arzt – durchführen zu lassen.
Was bedeutet das konkret?
Damit der Versicherungsschutz nach einem Unfall erhalten bleibt, sollten Sie bestimmte Mitwirkungspflichten einhalten: einen Arzt hinzuziehen, wahrheitsgemäße Angaben machen und dem Versicherer die nötigen Auskünfte ermöglichen. Werden diese Pflichten absichtlich missachtet, kann der Schutz entfallen; bei grober Fahrlässigkeit kann die Leistung anteilig gekürzt werden. Können Sie belegen, dass die Pflichtverletzung keinen Einfluss auf den Fall hatte, bleibt der Schutz in der Regel bestehen.
Häufige Fragen
Was passiert bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit?
Verletzen Sie oder die versicherte Person eine der in Ziffer 6 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, verlieren Sie den Versicherungsschutz. Das gilt nur, wenn zuvor in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen wurde.
Was gilt bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung?
Bei grob fahrlässiger Verletzung ist der Versicherer berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Was muss ich unmittelbar nach einem Unfall tun?
Nach einem Unfall, der voraussichtlich zu einer Leistung führt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und den Versicherer unterrichten. Alle erbetenen Angaben sind wahrheitsgemäß, vollständig und unverzüglich zu erteilen.
Innerhalb welcher Frist ist ein Todesfall zu melden?
Führt der Unfall zum Tod der versicherten Person, ist dies innerhalb von 48 Stunden zu melden. Soweit erforderlich, ist dem Versicherer das Recht zu verschaffen, eine Obduktion durch einen von ihm beauftragten Arzt durchführen zu lassen.
Bleibt der Schutz trotz Obliegenheitsverletzung bestehen?
Ja, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt jedoch nicht bei arglistiger Verletzung der Obliegenheit.