Bei der Unfallversicherung der Haftpflichtkasse zählen auch Gesundheitsschäden oder der Tod durch Flüssigkeits-, Nahrungsmittel- oder Sauerstoffentzug als Unfallursache – selbst dann, wenn das Merkmal „plötzlich“ und damit der klassische Unfallbegriff strittig sein könnte. So bleibt der Versicherungsschutz auch in schwer einzuordnenden Fällen erhalten.
Ob Gesundheitsschäden oder der Tod durch Flüssigkeits-, Nahrungsmittel- oder Sauerstoffentzug immer den Unfallbegriff erfüllen, wurde in der Vergangenheit unterschiedlich ausgelegt. Es kann in Einzelfällen strittig sein, ob ein solcher Fall als „plötzlich“ angesehen werden kann.
Um auch für solche Fälle Versicherungsschutz zu gewähren, bei denen das Vorliegen eines Unfallbegriffs verneint werden müsste, wurde auch „Flüssigkeits-, Nahrungsmittel- oder Sauerstoffentzug“ als Unfallursache in den Bedingungen zur Unfall Einfach der Haftpflichtkasse aufgenommen.
Beispiel:
Frau Krause besteigt ohne zusätzlichen Sauerstoff einen Himalayagipfel. Wegen ihres sportlichen Ehrgeizes bricht sie die Gipfelbesteigung nicht ab, obwohl sie wegen des geringen Sauerstoffgehalts körperliche Beeinträchtigungen spürt. Sie kann die Bergtour zwar noch aus eigener Kraft beenden, dennoch entstehen aufgrund des Sauerstoffmangels bleibende körperliche Schäden.
Was bedeutet das konkret?
In manchen Situationen lässt sich schwer beurteilen, ob ein Ereignis wirklich „plötzlich“ eingetreten ist und damit als klassischer Unfall gilt. Damit auch solche Fälle abgedeckt sind, wurde der Flüssigkeits-, Nahrungsmittel- oder Sauerstoffentzug ausdrücklich als Unfallursache in die Bedingungen aufgenommen. So besteht Versicherungsschutz, selbst wenn der übliche Unfallbegriff im Einzelfall nicht erfüllt wäre.
Häufige Fragen
Sind Schäden durch Sauerstoffentzug in der Unfallversicherung abgedeckt?
Ja. Flüssigkeits-, Nahrungsmittel- oder Sauerstoffentzug wurde als Unfallursache in die Bedingungen zur Unfall Einfach der Haftpflichtkasse aufgenommen, sodass auch daraus resultierende Gesundheitsschäden oder der Tod abgedeckt sind.
Warum wurde der Flüssigkeits-, Nahrungsmittel- oder Sauerstoffentzug eigens aufgenommen?
Weil in der Vergangenheit unterschiedlich ausgelegt wurde, ob solche Fälle den Unfallbegriff erfüllen. Durch die Aufnahme besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn das Vorliegen eines Unfallbegriffs verneint werden müsste.
Was ist am Merkmal „plötzlich“ strittig?
In Einzelfällen kann strittig sein, ob ein Ereignis durch Flüssigkeits-, Nahrungsmittel- oder Sauerstoffentzug als „plötzlich“ angesehen werden kann. Genau für solche Fälle wurde der Schutz erweitert.
Können Sie ein Beispiel für einen Schaden durch Sauerstoffmangel nennen?
Frau Krause besteigt ohne zusätzlichen Sauerstoff einen Himalayagipfel und bricht die Besteigung trotz körperlicher Beeinträchtigungen nicht ab. Sie beendet die Bergtour aus eigener Kraft, dennoch entstehen aufgrund des Sauerstoffmangels bleibende körperliche Schäden.