In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gelten für Beherbergungsbetriebe und Vereine als Reiseveranstalter klare Regeln zur Vorwärts- und Rückwärtsversicherung: Die Vorwärtsversicherung deckt Verstöße vom Beginn des Versicherungsschutzes bis zum Vertragsablauf, die Rückwärtsversicherung erfasst zurückliegende, noch unbekannte Verstöße. Erfahren Sie, wann ein Verstoß als bekannt gilt und wie fahrlässige Unterlassungen zeitlich zugeordnet werden.
Im Tarif für Beherbergungsbetriebe sowie für Vereine als Reiseveranstalter gilt hinsichtlich der Vorwärts- und Rückwärtsversicherung Folgendes:
- Vorwärtsversicherung: Sie umfasst die Folgen aller vom Beginn des Versicherungsschutzes ab (Ziff. 8 AHB) bis zum Ablauf des Vertrags vorkommenden Verstöße.
- Rückwärtsversicherung: Sie bietet Deckung gegen in der Vergangenheit vorgekommene Verstöße, welche dem Versicherungsnehmer oder Versicherten, oder seinen Sozien bis zum Abschluss der Rückwärtsversicherung nicht bekannt geworden sind. Bei Antragstellung ist die zu versichernde Zeit nach Anfang- und Endpunkt zu bezeichnen.
Wann gilt ein Verstoß als bekannt?
Als bekannter Verstoß gilt ein Vorkommnis, wenn es vom Versicherungsnehmer, Versicherten, seinen Sozien, als – wenn auch nur möglicherweise – objektiv fehlsam erkannt oder ihm, wenn auch nur bedingt, als fehlsam bezeichnet worden ist, auch wenn Schadenersatzansprüche weder erhoben noch angedroht noch befürchtet worden sind.
Schaden durch fahrlässige Unterlassung:
Wird ein Schaden durch fahrlässige Unterlassung gestiftet, so gilt im Zweifel der Verstoß als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
Was bedeutet das konkret?
Vereinfacht gesagt: Die Vorwärtsversicherung schützt vor Verstößen, die während der Laufzeit des Vertrags passieren. Die Rückwärtsversicherung kann zusätzlich Verstöße abdecken, die bereits vor Vertragsabschluss passiert sind – aber nur, wenn davon zum Zeitpunkt des Abschlusses noch niemand auf Seiten des Versicherungsnehmers wusste. Ein Verstoß gilt bereits dann als bekannt, wenn er als möglicherweise fehlerhaft erkannt oder bezeichnet wurde – selbst dann, wenn noch gar kein Schadenersatz gefordert oder befürchtet wurde. Diese Erläuterung dient nur als Lesehilfe.
Häufige Fragen
Was deckt die Vorwärtsversicherung ab?
Die Vorwärtsversicherung umfasst die Folgen aller vom Beginn des Versicherungsschutzes ab (Ziff. 8 AHB) bis zum Ablauf des Vertrags vorkommenden Verstöße.
Was leistet die Rückwärtsversicherung?
Sie bietet Deckung gegen in der Vergangenheit vorgekommene Verstöße, die dem Versicherungsnehmer oder Versicherten oder seinen Sozien bis zum Abschluss der Rückwärtsversicherung nicht bekannt geworden sind. Bei Antragstellung ist die zu versichernde Zeit nach Anfang- und Endpunkt zu bezeichnen.
Wann gilt ein Verstoß als bekannt?
Ein Vorkommnis gilt als bekannter Verstoß, wenn es vom Versicherungsnehmer, Versicherten oder seinen Sozien als – wenn auch nur möglicherweise – objektiv fehlsam erkannt oder ihm, wenn auch nur bedingt, als fehlsam bezeichnet worden ist. Das gilt auch, wenn Schadenersatzansprüche weder erhoben noch angedroht noch befürchtet worden sind.
Wann gilt ein Verstoß durch fahrlässige Unterlassung als begangen?
Wird ein Schaden durch fahrlässige Unterlassung gestiftet, gilt im Zweifel der Verstoß als an dem Tag begangen, an dem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
Für wen gilt diese Regelung?
Sie gilt im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse im Tarif für Beherbergungsbetriebe sowie für Vereine als Reiseveranstalter.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2019