In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für Beherbergungsbetriebe und Vereine als Reiseveranstalter sind bestimmte Haftpflichtansprüche vom Versicherungsschutz ausgeschlossen – etwa Ansprüche vor ausländischen Gerichten, aus vertraglich erweiterter Haftung, bei wissentlicher Pflichtverletzung oder von Angehörigen des Versicherungsnehmers.
Im Tarif für Beherbergungsbetriebe sowie für Vereine als Reiseveranstalter gelten die folgenden Ausschlüsse.
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf die Haftpflichtansprüche:
- welche vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden – dies gilt auch im Falle eines inländischen Vollstreckungsurteils (§ 722 ZPO); wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts; wegen einer im Ausland vorgenommenen Tätigkeit;
- soweit sie auf Grund Vertrages oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen;
- aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten, aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfehlung von Geld-, Grundstücks- und anderen wirtschaftlichen Geschäften;
- wegen Schäden, welche durch Fehlbeträge bei der Kassenführung, durch Verstöße beim Zahlungsakt, durch Veruntreuung des Personals des Versicherten entstehen;
- wegen Schadenstiftung durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers (Berechtigten) oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung;
- von Sozien oder Angehörigen des Versicherungsnehmers sowie von Personen, welche mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben – es sei denn – was die Ansprüche von Angehörigen und in häuslicher Gemeinschaft Lebenden anlangt –, dass es sich um Ansprüche eines Mündels gegen seinen Vormund handelt.
Als Angehörige gelten:
- a) der Ehegatte des Versicherungsnehmers,
- b) wer mit dem Versicherungsnehmer in gerader Linie oder im zweiten Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist.
Schadenersatzansprüche von juristischen Personen, wenn die Majorität der Anteile und von sonstigen Gesellschaften, wenn ein Anteil dem Versicherungsnehmer oder Versicherten oder einem Sozius oder Angehörigen des Versicherungsnehmers oder Versicherten gehört, sind von der Versicherung gleichfalls ausgeschlossen.
Weiterhin ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche:
- aus der Tätigkeit des Versicherungsnehmers als Leiter, Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied privater Unternehmungen, Vereine, Verbände und als Syndikus.
- Der Versicherungsfall (§§ 5 und 6)
Was bedeutet das konkret?
Diese Aufstellung nennt die Fälle, in denen die Betriebshaftpflichtversicherung für Beherbergungsbetriebe und Vereine als Reiseveranstalter nicht eintritt. Dazu zählen unter anderem Ansprüche vor ausländischen Gerichten oder aus ausländischem Recht, vertraglich über die gesetzliche Haftpflicht hinaus übernommene Verpflichtungen, Schäden durch wissentliche Pflichtverletzung sowie bestimmte Ansprüche aus dem engeren persönlichen und familiären Umfeld des Versicherungsnehmers. Diese Paraphrase dient nur als Lesehilfe – maßgeblich ist der oben stehende Wortlaut.
Häufige Fragen
Sind Ansprüche vor ausländischen Gerichten mitversichert?
Nein. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche, welche vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden – dies gilt auch im Falle eines inländischen Vollstreckungsurteils (§ 722 ZPO), wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts sowie wegen einer im Ausland vorgenommenen Tätigkeit.
Gilt der Schutz auch für vertraglich erweiterte Haftung?
Nein. Ausgeschlossen sind Ansprüche, soweit sie auf Grund Vertrages oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.
Wer gilt als Angehöriger im Sinne des Ausschlusses?
Als Angehörige gelten der Ehegatte des Versicherungsnehmers sowie, wer mit dem Versicherungsnehmer in gerader Linie oder im zweiten Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist.
Sind Schäden durch wissentliche Pflichtverletzung gedeckt?
Nein. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schadenstiftung durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers (Berechtigten) oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung.
Besteht Schutz für die Tätigkeit als Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied?
Nein. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus der Tätigkeit des Versicherungsnehmers als Leiter, Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied privater Unternehmungen, Vereine, Verbände und als Syndikus.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2019