In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für Beherbergungsbetriebe und Vereine als Reiseveranstalter erhalten Versicherte Schutz bei Personen- und Sachschäden, wenn sie als Reiseveranstalter auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden – mit Regelungen zu Geltungsbereich, Ausschlüssen und einer Selbstbeteiligung von 2.500 EUR je Sachschaden.
Im Tarif für Beherbergungsbetriebe und Vereine als Reiseveranstalter gelten die folgenden Besonderen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung gegen Personen- und Sachschäden für Reiseveranstalter (ohne Luftfrachtführerrisiko):
a) Gegenstand der Versicherung
- Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er als Reiseveranstalter von einem Teilnehmer einer von ihm veranstalteten Reise, einschließlich des Aufenthalts im Zielgebiet, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Handlungen oder Unterlassungen der für den Versicherungsnehmer tätigen Unternehmer oder Hilfspersonen im Zusammenhang mit einer derartigen Reise.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Beförderer gemäß dem Zweiten Seerechtsänderungsgesetz vom 25. Juli 1986.
- Der Versicherer kann nur insoweit in Anspruch genommen werden, als der geschädigte Teilnehmer an einer vom Versicherungsnehmer veranstalteten Reise oder der Rechtsnachfolger des Reiseteilnehmers nicht aus einer anderen Versicherung Ersatz zu erlangen vermag.
- Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die gesetzliche Haftpflicht gegen Vermögensschäden, die weder durch Personenschaden, noch durch Sachschaden des Reiseteilnehmers entstanden sind.
- Neu hinzukommende Vertriebsunternehmen sind mitversichert, jedoch hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer innerhalb von 60 Tagen nach Bekanntwerden hiervon Kenntnis zu geben.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Vorsorge-Versicherung im Sinne von Ziff. 4. AHB.
b) Geltungsbereich
Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Ziff. 7.9 AHB auch auf im Ausland vorkommende Schadenereignisse. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, zu dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
c) Ausschlüsse
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf die Gefahren, die verbunden sind mit
- dem Besitz, Halten oder Betrieb von Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen aller Art, es sei denn, es handelt sich um Fahrzeuge der für den Versicherungsnehmer direkt oder indirekt tätigen Unternehmer (Leistungsträger), die zur Beförderung der Teilnehmer an einer vom Versicherungsnehmer veranstalteten Reise benutzt werden,
- dem Betrieb von Hotels, Gaststätten, Bars und ähnlichen Einrichtungen durch den Versicherungsnehmer selbst,
- Krieg oder kriegsähnlichen Zuständen.
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen über den Ausschluss von Arbeits- und Dienstunfällen bei mitversicherten Personen, die weder zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder eines Teiles angestellt noch verfassungsmäßig berufene oder gesetzliche Vertreter sind (Arbeits- und Dienstunfallklausel):
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
Selbstbeteiligung
Von jedem Sachschaden hat der Versicherungsnehmer 2.500 EUR selbst zu tragen.
Was bedeutet das konkret?
Diese Bedingungen richten sich an Beherbergungsbetriebe und Vereine, die selbst Reisen veranstalten. Fordert ein Reiseteilnehmer wegen eines Personen- oder Sachschadens Schadenersatz, springt die Versicherung ein – auch für Schäden, die im Ausland während einer solchen Reise entstehen. Bestimmte Bereiche wie eigene Fahrzeuge, der eigene Hotel- oder Gaststättenbetrieb sowie Kriegsereignisse sind vom Schutz ausgenommen. Bei einem Sachschaden trägt der Versicherungsnehmer einen festen Eigenanteil selbst.
Häufige Fragen
Wer ist über diese Bedingungen versichert?
Versichert ist der Versicherungsnehmer als Reiseveranstalter, wenn er von einem Teilnehmer einer von ihm veranstalteten Reise – einschließlich des Aufenthalts im Zielgebiet – auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Der Schutz gilt auch für Handlungen oder Unterlassungen der für ihn tätigen Unternehmer oder Hilfspersonen im Zusammenhang mit einer solchen Reise.
Gilt der Versicherungsschutz auch im Ausland?
Ja. Abweichend von Ziff. 7.9 AHB erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf im Ausland vorkommende Schadenereignisse. Die Leistungen erfolgen in Euro und gelten als erfüllt, sobald der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
Wie hoch ist die Selbstbeteiligung?
Von jedem Sachschaden hat der Versicherungsnehmer 2.500 EUR selbst zu tragen.
Welche Gefahren sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Gefahren durch Besitz, Halten oder Betrieb von Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen aller Art (mit Ausnahme von Fahrzeugen der tätigen Leistungsträger zur Beförderung der Reiseteilnehmer), der Betrieb von Hotels, Gaststätten, Bars und ähnlichen Einrichtungen durch den Versicherungsnehmer selbst sowie Krieg oder kriegsähnliche Zustände.
Was gilt für neu hinzukommende Vertriebsunternehmen?
Neu hinzukommende Vertriebsunternehmen sind mitversichert. Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer jedoch innerhalb von 60 Tagen nach Bekanntwerden davon Kenntnis geben.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2019