In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für Beherbergungsbetriebe und Vereine als Reiseveranstalter kann der Versicherungsschutz durch Obliegenheitsverletzungen, wissentliche Täuschung oder eine nicht angezeigte Doppelversicherung ganz oder teilweise verloren gehen. Erfahren Sie, in welchen Fällen die Leistungsfreiheit greift.
Verletzung einer Obliegenheit nach § 5:
Wird eine Obliegenheit verletzt, die nach § 5 dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass die Verletzung weder auf Vorsatz, noch auf grober Fahrlässigkeit beruht.
Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung Einfluss weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles, noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.
Handelt es sich hierbei um die Verletzung von Obliegenheiten zwecks Abwendung oder Minderung des Schadens, so bleibt der Versicherer bei grobfahrlässiger Verletzung zur Leistung insoweit verpflichtet, als der Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung der Obliegenheiten nicht geringer gewesen wäre.
Wissentliche Täuschung nach § 5 Ziff. 3:
Hat der Versicherungsnehmer seine Obliegenheiten nach § 5 Ziff. 3 dadurch verletzt, dass er den Versicherer über erhebliche Umstände wissentlich täuschte oder zu täuschen versuchte, so verliert er alle Ansprüche aus dem betreffenden Versicherungsfall. Weitergehende gesetzliche Rechtsfolgen solcher Täuschungen bleiben bestehen.
Anderweitige Versicherung / Doppelversicherung:
Der Versicherungsnehmer hat, wenn er das versicherte Risiko auch anderweitig versichert, dem Versicherer innerhalb eines Monats Anzeige hiervon zu erstatten, andernfalls verliert er seinen Versicherungsanspruch hinsichtlich aller Verstöße, auf welche die Doppelversicherung sich erstreckt.
Deckt die anderweitige Versicherung den Versicherungsnehmer nicht bis zu dem Umfang wie diejenige des Versicherers, so tritt letzterer im Versicherungsfall für die Differenz ein.
Wenn der Versicherungsnehmer das Eigenrisiko anderweitig versichert, so hat er wegen der von da an vorkommenden Verstöße keinen Versicherungsanspruch.
Das Versicherungsverhältnis:
Siehe die „Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)“, Ziff. 8 – 32.
Was bedeutet das konkret?
Diese Regelungen zeigen, unter welchen Umständen der Versicherungsschutz ganz oder teilweise entfallen kann. Wer seine Pflichten gegenüber dem Versicherer verletzt, den Versicherer bewusst täuscht oder eine zusätzliche Versicherung für dasselbe Risiko nicht rechtzeitig meldet, riskiert, seine Ansprüche zu verlieren. Bei nur grob fahrlässigem Verhalten bleibt der Schutz teilweise erhalten, sofern der Fehler keinen Einfluss auf den Schaden oder die Leistung hatte. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich ist der genaue Wortlaut oben.
Häufige Fragen
Wann ist der Versicherer von der Leistung frei?
Wird eine Obliegenheit nach § 5 verletzt, ist der Versicherer von der Leistungspflicht frei, es sei denn, die Verletzung beruht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit.
Was gilt bei grob fahrlässiger Verletzung?
Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalles oder auf Feststellung und Umfang der Leistung hatte.
Welche Folge hat eine wissentliche Täuschung des Versicherers?
Täuscht der Versicherungsnehmer den Versicherer über erhebliche Umstände wissentlich oder versucht er dies, verliert er alle Ansprüche aus dem betreffenden Versicherungsfall. Weitergehende gesetzliche Rechtsfolgen bleiben bestehen.
Muss eine anderweitige Versicherung gemeldet werden?
Ja. Ist das versicherte Risiko auch anderweitig versichert, muss dies innerhalb eines Monats angezeigt werden. Andernfalls verliert der Versicherungsnehmer seinen Anspruch hinsichtlich aller Verstöße, auf die sich die Doppelversicherung erstreckt.
Was passiert, wenn das Eigenrisiko anderweitig versichert wird?
Versichert der Versicherungsnehmer das Eigenrisiko anderweitig, hat er wegen der von da an vorkommenden Verstöße keinen Versicherungsanspruch.
Inhalte aus: „Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)“, Ziff. 8 – 32.