In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für Beherbergungsbetriebe und Vereine als Reiseveranstalter erhalten Versicherungsnehmer Schutz bei gesetzlicher Haftpflicht für Vermögensschäden aus beruflicher Tätigkeit – mit klaren Regeln zu einbezogenen Sachschäden und deren Ausschlüssen.
Gegenstand der Versicherung – Haftpflicht für Vermögensschäden:
- Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz (Deckung) für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit – von ihm selbst oder einer Person, für die er einzutreten hat – begangenen Verstoßes von einem anderen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird.
Definition Vermögensschäden:
Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen) sind, noch sich aus solchen – von dem Versicherungsnehmer oder einer Person, für die er einzutreten hat, verursachten – Schäden herleiten. Als Sachen gelten insbesondere auch Geld und geldwerte Zeichen.
Einbezogene Sachschäden:
Es sind jedoch – zu b) mit der in § 3 Ziff. II Abs. 2 und 3 AVB vorgesehenen beschränkten Beteiligung des Versicherers – in die Versicherung einbezogen Ansprüche wegen unmittelbarer oder mittelbarer Sachschäden:
- a) an Akten und anderen für die Sachbehandlung in Betracht kommenden Schriftstücken,
- b) an sonstigen beweglichen Sachen, die das Objekt der versicherten Betätigung des Versicherungsnehmers bilden.
Ausschlüsse von der Einbeziehung:
Ausgeschlossen von der Einbeziehung zu 1 a) und 1 b) sind Ansprüche wegen Sachschäden, die entstehen durch Abhandenkommen von Geld, geldwerten Zeichen, Wertsachen, Inhaberpapieren und in blanko indossierten Orderpapieren; das Abhandenkommen von Wechseln fällt nicht unter diese Ausschlussbestimmung.
Ferner sind von der Einbeziehung zu 1 b) ausgeschlossen Ansprüche wegen Sachschäden, die entstehen aus Anlass der Ausübung technischer Berufstätigkeit oder der Verwaltung von Grundstücken oder der Führung wirtschaftlicher Betriebe.
Versicherung durch juristische Personen:
Falls eine juristische Person für sich selbst Versicherung nimmt, so besteht der Versicherungsschutz hinsichtlich der ihren Organen und Angestellten zur Last fallenden Verstöße, soweit sie diese gesetzlich zu vertreten hat, und zwar mit der Maßgabe, dass in der Person des Verstoßenden gegebene subjektive Umstände, durch welche der Versicherungsschutz beeinflusst wird (vgl. z.B. § 4 Ziff. 5, 6 AVB), als bei der Versicherungsnehmerin selbst vorliegend gelten.
Was bedeutet das konkret?
Die Versicherung springt ein, wenn dem Betrieb oder einer Person, für die er verantwortlich ist, bei der beruflichen Tätigkeit ein Fehler unterläuft und daraus ein reiner Vermögensschaden entsteht, für den gesetzlich gehaftet wird. Ein Vermögensschaden ist ein Schaden ohne verletzten Menschen und ohne beschädigte Sache. Bestimmte Sachschäden – etwa an Akten oder an anvertrauten beweglichen Sachen – sind zusätzlich einbezogen, wobei es hierfür klar benannte Ausnahmen gibt. Diese Darstellung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die Versicherungsbedingungen.
Häufige Fragen
Was ist ein Vermögensschaden im Sinne dieser Versicherung?
Vermögensschäden sind Schäden, die weder Personenschäden noch Sachschäden sind und sich auch nicht aus solchen Schäden herleiten. Als Sachen gelten dabei insbesondere auch Geld und geldwerte Zeichen.
Wann besteht Versicherungsschutz für Vermögensschäden?
Schutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit begangenen Verstoßes – von ihm selbst oder einer Person, für die er einzutreten hat – auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird.
Welche Sachschäden sind zusätzlich einbezogen?
Einbezogen sind Ansprüche wegen unmittelbarer oder mittelbarer Sachschäden an Akten und anderen für die Sachbehandlung in Betracht kommenden Schriftstücken sowie an sonstigen beweglichen Sachen, die das Objekt der versicherten Betätigung bilden. Für Letztere gilt eine beschränkte Beteiligung des Versicherers nach § 3 Ziff. II Abs. 2 und 3 AVB.
Welche Ansprüche sind von der Einbeziehung ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden durch Abhandenkommen von Geld, geldwerten Zeichen, Wertsachen, Inhaberpapieren und in blanko indossierten Orderpapieren; das Abhandenkommen von Wechseln fällt nicht unter diesen Ausschluss. Zusätzlich sind bei beweglichen Sachen Ansprüche aus Anlass technischer Berufstätigkeit, der Verwaltung von Grundstücken oder der Führung wirtschaftlicher Betriebe ausgeschlossen.
Wie ist der Schutz geregelt, wenn eine juristische Person versichert?
Nimmt eine juristische Person für sich selbst Versicherung, besteht Schutz für Verstöße ihrer Organe und Angestellten, soweit sie diese gesetzlich zu vertreten hat. Subjektive Umstände in der Person des Verstoßenden, die den Versicherungsschutz beeinflussen, gelten dabei als bei der Versicherungsnehmerin selbst vorliegend.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2019