Wer über die Haftpflichtkasse eine Betriebshaftpflichtversicherung als Reiseveranstalter betreibt, findet in den Besonderen Bedingungen für Beherbergungsbetriebe und Vereine geregelt, wie die gesetzliche Haftpflicht des vertragsschließenden Luftfrachtführers für Personen- und Sachschäden aus veranstalteter Luftbeförderung von Personen und Reisegepäck abgesichert ist – inklusive mitversicherter Personen, weltweitem Geltungsbereich und den geltenden Ausschlüssen.
Der Versicherung liegen die AHB mit folgenden Abänderungen und Ergänzungen zugrunde:
a) Gegenstand der Versicherung
- Der Versicherungsschutz erstreckt sich in Abänderung von Ziff. 4 AHB nur auf die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als vertragsschließendem Luftfrachtführer für Personen- oder Sachschäden aus einer von ihm veranstalteten Luftbeförderung von Personen und Reisegepäck ohne Wertdeklaration aufgrund der bei nationaler oder internationaler Beförderung jeweils anwendbaren Haftungsbestimmungen.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer den von ihm für die Flugreise abgeschlossenen Verträgen die Allgemeinen Beförderungsbedingungen des ausführenden Luftfahrtunternehmens, soweit diese nicht über die gesetzliche Haftung hinausgehen, zugrunde legt. Eine weitergehende Haftung ist nur nach vorheriger Vereinbarung mit dem Versicherer gedeckt.
- Der Versicherer kann nur insoweit in Anspruch genommen werden, als der geschädigte Teilnehmer an einer vom Versicherungsnehmer veranstalteten Reise oder der Rechtsnachfolger des Reiseteilnehmers nicht aus einer anderen Versicherung des Versicherungsnehmers Ersatz zu erlangen vermag.
In den AHB gelten als gestrichen:
- Ziff. 4 AHB Vorsorge-Versicherung
- Ziff. 7.9 AHB Auslandsschäden
- Ziff. 15 AHB Beitragsangleichung
- Ziff. 16 AHB und Ziff. 18 AHB.
b) Mitversicherte Personen
Der Versicherungsschutz umfasst auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht:
- der für den Versicherungsnehmer tätigen Hilfspersonen, mit Ausnahme des ausführenden Luftfrachtführers und dessen Leute,
- der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft,
- sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
c) Örtlicher Geltungsbereich
- Die Versicherung gilt weltweit.
- Die Leistungen des Versicherers erfolgen ausschließlich in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gelten mit dem Zeitpunkt als erfüllt, zu dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
d) Einschränkungen des Versicherungsschutzes
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche wegen:
- Vermögensschäden, die weder durch Personenschaden noch durch Sachschaden des Reiseteilnehmers entstanden sind;
- Schäden, die mit Fluglärm und Überschallknall unmittelbar oder mittelbar zusammenhängen;
- Schäden, die unmittelbar oder mittelbar zusammenhängen mit Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, jeder Explosion einer Kriegswaffe unter Anwendung atomarer Kernspaltung und/oder Kernfusion oder sonstiger Strahlungseinwirkung sowie Streik, Aussperrung, Aufruhr, inneren Unruhen, Arbeitsunruhen, Gewalt-, Terror- oder Sabotageakten, Erdbeben sowie Verfügungen und Maßnahmen von hoher Hand.
Was bedeutet das konkret?
Diese Bedingungen richten sich an Beherbergungsbetriebe und Vereine, die Reisen veranstalten und dabei selbst als vertragsschließender Luftfrachtführer auftreten. Abgesichert ist ihre gesetzliche Haftpflicht, wenn Reisenden oder deren Gepäck bei einer von ihnen veranstalteten Luftbeförderung ein Schaden entsteht. Der Schutz gilt weltweit und bezieht auch Hilfspersonen, Vertreter und Betriebsangehörige mit ein. Bestimmte Risiken – etwa reine Vermögensschäden, Fluglärm oder Kriegsereignisse – sind vom Schutz ausgenommen. Diese Paraphrase dient nur als Lesehilfe und ist unverbindlich.
Häufige Fragen
Was ist über diese Bedingungen versichert?
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als vertragsschließendem Luftfrachtführer für Personen- oder Sachschäden aus einer von ihm veranstalteten Luftbeförderung von Personen und Reisegepäck ohne Wertdeklaration, auf Basis der jeweils anwendbaren Haftungsbestimmungen bei nationaler oder internationaler Beförderung.
Welche Personen sind mitversichert?
Mitversichert sind die für den Versicherungsnehmer tätigen Hilfspersonen (mit Ausnahme des ausführenden Luftfrachtführers und dessen Leute), die gesetzlichen Vertreter sowie zur Leitung oder Beaufsichtigung angestellte Personen und sämtliche übrigen Betriebsangehörigen für Schäden in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen.
Wo gilt der Versicherungsschutz?
Die Versicherung gilt weltweit. Die Leistungen des Versicherers erfolgen ausschließlich in Euro und gelten mit dem Zeitpunkt als erfüllt, zu dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
Welche Schäden sind ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden ohne Personen- oder Sachschaden des Reiseteilnehmers, Schäden im Zusammenhang mit Fluglärm und Überschallknall sowie Schäden im Zusammenhang mit Kriegsereignissen, feindseligen Handlungen, Kriegswaffen, Strahlungseinwirkung, Streik, Aussperrung, Aufruhr, inneren Unruhen, Arbeitsunruhen, Gewalt-, Terror- oder Sabotageakten, Erdbeben sowie Verfügungen und Maßnahmen von hoher Hand.
Welche Voraussetzung gilt für den Versicherungsschutz bei Flugreisen?
Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer den abgeschlossenen Verträgen die Allgemeinen Beförderungsbedingungen des ausführenden Luftfahrtunternehmens zugrunde legt, soweit diese nicht über die gesetzliche Haftung hinausgehen. Eine weitergehende Haftung ist nur nach vorheriger Vereinbarung mit dem Versicherer gedeckt.