In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse sind im Tarif Reha, Pflegeeinrichtungen auch Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen mitversichert – vorausgesetzt, der gesetzliche Vertreter ist für den verursachenden Umstand nicht persönlich verantwortlich.
Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers im Tarif Reha, Pflegeeinrichtungen:
Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 7.5 Abs. 3 AHB – auch Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen, wenn der Schaden durch einen Umstand verursacht wird, für den der gesetzliche Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist.
Was bedeutet das konkret?
Grundsätzlich sind Ansprüche gesetzlicher Vertreter nach den Allgemeinen Haftpflichtbedingungen ausgenommen. Dieser Tarif macht davon eine Ausnahme: Verlangt ein gesetzlicher Vertreter oder ein Angehöriger Schadenersatz, kann dieser Anspruch mitversichert sein – allerdings nur dann, wenn der gesetzliche Vertreter den auslösenden Umstand nicht persönlich zu verantworten hat. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Sind Ansprüche gesetzlicher Vertreter des Versicherungsnehmers mitversichert?
Ja. Abweichend von Ziff. 7.5 Abs. 3 AHB sind Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers eingeschlossen, wenn der Schaden durch einen Umstand verursacht wird, für den der gesetzliche Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist.
Gilt der Einschluss auch für Angehörige der gesetzlichen Vertreter?
Ja. Der Einschluss umfasst auch Ansprüche der Angehörigen der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers.
Welche Voraussetzung muss für den Versicherungsschutz erfüllt sein?
Der Schaden muss durch einen Umstand verursacht worden sein, für den der gesetzliche Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist.
In welchem Tarif gilt diese Regelung?
Sie gilt in der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse im Tarif Reha, Pflegeeinrichtungen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023