In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse ist für Reha- und Pflegeeinrichtungen das Umweltschadens-Basisrisiko abgesichert – inklusive der Risikobausteine 2.6 bis 2.9 sowie einer pauschalen Mitversicherung von Öl- und Fettabscheidern und Behältnissen für gewässerschädliche Stoffe bis 5.000 Liter Gesamtfassungsvermögen.
Für das Umweltschadens-Risiko des Versicherungsnehmers gelten folgende Bestimmungen:
Für diesen Vertragsteil E. gelten die Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) als nicht vereinbart.
Diesem Vertragsteil liegen ausschließlich die Allgemeinen und Besonderen Bedingungen für die Umweltschadensversicherung (AVB-USV) in deren jeweils aktuellen Fassung zugrunde.
Versicherter Umfang:
Versichert ist – sofern im Versicherungsschein keine hiervon abweichenden, gesonderten Vereinbarungen dokumentiert sind – das Umweltschadens-Basisrisiko mit den Risikobausteinen 2.6, 2.7, 2.8 und 2.9 gemäß den AVB-USV der Haftpflichtkasse.
Gemäß Baustein 2.9 der AVB-USV sind Öl-/Fettabscheider und Behältnisse zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 5.000 Litern pauschal mitversichert.
Was bedeutet das konkret?
Für die Umweltschadensversicherung gelten hier nicht die üblichen Haftpflichtbedingungen (AHB), sondern eigene Bedingungen (AVB-USV). Abgesichert ist ein Basisrisiko mit mehreren definierten Bausteinen. Bestimmte technische Anlagen und Lagerbehältnisse für gewässergefährdende Stoffe sind bis zu einer festgelegten Gesamtmenge ohne gesonderte Vereinbarung eingeschlossen. Individuelle Abweichungen können im Versicherungsschein festgehalten sein.
Häufige Fragen
Welche Bedingungen gelten für das Umweltschadens-Risiko?
Für diesen Vertragsteil E. gelten die AHB als nicht vereinbart. Zugrunde liegen ausschließlich die Allgemeinen und Besonderen Bedingungen für die Umweltschadensversicherung (AVB-USV) in ihrer jeweils aktuellen Fassung.
Welche Risikobausteine sind versichert?
Versichert ist das Umweltschadens-Basisrisiko mit den Risikobausteinen 2.6, 2.7, 2.8 und 2.9 gemäß den AVB-USV der Haftpflichtkasse – sofern im Versicherungsschein keine abweichenden Vereinbarungen dokumentiert sind.
Sind Öl- und Fettabscheider mitversichert?
Ja. Gemäß Baustein 2.9 der AVB-USV sind Öl-/Fettabscheider und Behältnisse zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 5.000 Litern pauschal mitversichert.
Können individuelle Vereinbarungen vom Standard abweichen?
Ja. Der beschriebene Versicherungsumfang gilt, sofern im Versicherungsschein keine hiervon abweichenden, gesonderten Vereinbarungen dokumentiert sind.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023