In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse sind für Reha- und Pflegeeinrichtungen zahlreiche betriebsübliche Nebenrisiken sowie spezifische Risiken von Pflegeheimen, Betreutem Wohnen und Reha-Kliniken abgesichert – von medizinischen Apparaten über eingebrachte Sachen von Gästen bis zur persönlichen Haftpflicht angestellter Ärzte und weiterer mitversicherter Personen.
Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages, auch ohne besondere Anzeige, die gesetzliche Haftpflicht aus allen betriebs- und branchenüblichen Nebenrisiken, unter anderem aus:
- eigenen Schwimmbädern / Wellness-Einrichtungen
- Saunen
- Kegel- und Bowlingbahnen
- Sport- / Fitnesseinrichtungen
- Fitnessgeräten
- Minigolfplätzen
- Tennis- und Squashanlagen
- Sälen
- Parkplätzen und dergleichen
Für Pflegeeinrichtungen gilt:
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers in seiner Eigenschaft als Betreiber einer Pflegeeinrichtung ohne ärztliche Leitung und ohne Aufnahme von Kranken zur vorübergehenden stationären Behandlung einschließlich der regelmäßigen Abgabe von Speisen und Getränken – auch an andere Personen als an Mitarbeiter und Betreute des Heimes – sowie einschließlich des Risikos als Betreiber einer Massageabteilung und dergl., die auch Fremden (nicht nur Mitarbeitern und Betreuten des Heims) offen steht.
Mitversichert sind Arbeiten auf fremden Grundstücken, sofern sie im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen (z.B. Außendiensttätigkeiten).
Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages, auch ohne besondere Anzeige, die gesetzliche Haftpflicht aus den nachfolgend genannten alten-/pflegeheimspezifischen Risiken:
- aus Besitz, Betrieb und Benutzung medizinischer Apparate, die in der Heilkunde anerkannt sind (siehe aber Ziff. 7.12 AHB);
- aus dem Verabreichen von Spritzen und Injektionen an Betreute des Heims (z.B. aus Verwechslung), vorausgesetzt, die Injektion ist ärztlich angeordnet und die Mitarbeiter des Heims, die Spritzen verabreichen, sind aufgrund ihrer Ausbildung dazu befugt;
- aus Heimbesichtigungen und -begehungen durch fremde Personen oder Personengruppen;
- aus Unterrichtsbetrieb, Durchführung von Seminaren, Lehrgängen und dergl., einschließlich der gesetzlichen Haftpflicht aus Leitung und/oder Beaufsichtigung von Feiern, Ausflügen und Reisen und aus damit verbundenen Aufenthalten in Herbergen und Heimen, auch bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr. Für die Auslandsdeckung gilt Ziff. 7.1 dieser BBR.
- Sachen von Heimbewohnern – siehe hierzu Vertragsteil A Ziffer 7.11
Ausgeschlossen bleiben folgende Haftpflichtansprüche:
Nicht versichert gilt der Betrieb einer Apotheke sowie die Berufshaftpflichtversicherung von Ärzten. Diese Risiken sind gesondert abzusichern.
Für Betreutes Wohnen gilt:
Betreiber einer Einrichtung für Betreutes Wohnen ohne ärztliche Leitung und ohne Aufnahme von Kranken zur vorübergehenden stationären Behandlung.
Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages, auch ohne besondere Anzeige, die gesetzliche Haftpflicht aus den nachfolgend genannten risikospezifischen Deckungserweiterungen:
- aus Heimbesichtigungen und -begehungen durch fremde Personen oder Personengruppen;
- aus Unterrichtsbetrieb, Durchführung von Seminaren, Lehrgängen und dergl., einschließlich der gesetzlichen Haftpflicht aus Leitung und/oder Beaufsichtigung von Feiern, Ausflügen und Reisen und aus damit verbundenen Aufenthalten in Herbergen und Heimen, auch bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr. Für die Auslandsdeckung gilt Ziff. 7.1.
Für Reha-Kliniken gilt:
Betrieb einer Rehabilitations-Klinik / Kurklinik / eines Sanatoriums mit stationärer und ambulanter Behandlung – ohne Akut-Behandlung (ausgenommen Notfälle) und ohne Übernahme von Patienten aus der intensivstationären Behandlung eines Akut-Krankenhauses – einschließlich aller sich ergebender Nebenrisiken wie z.B. Bäderabteilung, Massage, Gymnastik, therapieunterstützende Maßnahmen wie Ausflugsveranstaltungen etc., Restauration.
Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages, auch ohne besondere Anzeige, die gesetzliche Haftpflicht aus den nachfolgend genannten spezifischen Risiken für Reha-Kliniken:
- aus Besitz, Betrieb und Benutzung medizinischer Apparate, die in der Heilkunde anerkannt sind (siehe aber Ziff. 7.12 AHB);
- aus dem Verabreichen von Spritzen und Injektionen an Betreute der Klinik (z.B. aus Verwechslung), vorausgesetzt, die Injektion ist ärztlich angeordnet und die Mitarbeiter der Klinik, die Spritzen verabreichen, sind aufgrund ihrer Ausbildung dazu befugt;
- aus Klinikbesichtigungen und -begehungen durch fremde Personen oder Personengruppen;
- aus Unterrichtsbetrieb, Durchführung von Seminaren, Lehrgängen und dergl., einschließlich der gesetzlichen Haftpflicht aus Leitung und/oder Beaufsichtigung von Feiern, Ausflügen und Reisen und aus damit verbundenen Aufenthalten in Herbergen und Heimen, auch bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr. Für die Auslandsdeckung gilt Ziff. 7.1. dieser BBR.
- Sachen von Klinikbewohnern – siehe hierzu Vertragsteil A Ziffer 7.11
Eingebrachte Sachen von Hotelgästen in Reha-Kliniken mit Hotelcharakter
Gefährdungshaftung
Mitversichert gilt die gesetzliche Haftung aus Beschädigung, Vernichtung und – abweichend von Ziff. 2 AHB – aus dem Abhandenkommen der von den beherbergten Gästen eingebrachten Sachen (ausgenommen Fahrzeuge aller Art mit Zubehör sowie Inhalt und Tiere). Hierzu gehören auch aufbewahrte Sachen und solche, deren Aufbewahrung zu Unrecht abgelehnt wurde.
Die Höchstersatzleistung je Gast und Tag beträgt 3.500 EUR, innerhalb dieses Betrages stehen für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten ein Betrag von 800 EUR zur Verfügung.
Verschuldenshaftung
Die Höchstersatzleistung gemäß Ziff. 6.1 erhöht sich – abweichend von Ziff. 2 AHB – bei Abhandenkommen von eingebrachten Sachen der Gäste auf 35.000 EUR je Gast und Tag, wenn der Versicherungsnehmer gemäß § 701 in Verbindung mit § 702 Abs. 2 Ziff. 1 BGB ersatzpflichtig ist.
Mitversicherte Personen – über Vertragsteil A, Ziff. 6 hinaus –
Mitversichert ist u. a. die persönliche gesetzliche Haftpflicht:
- sämtlicher angestellter Ärzte – Chefärzte jedoch nur, sofern für sie eine gesonderte Vereinbarung gegen Beitragszahlung getroffen wird.
- Mitversichert ist die gelegentliche freiberufliche, eigenwirtschaftliche (private) Tätigkeit, soweit der betreffende Arzt keine eigene Praxis mit eigenem Personal unterhält und soweit diese Tätigkeit nicht 20 % der Tätigkeit im Betrieb überschreitet.
- Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der jeweils kurzfristigen Beschäftigung von Studierenden der Medizin (Famuli) zum Zwecke der Ableistung der nach der Approbationsverordnung vorgeschriebenen Famulatur. Mitversichert ist hierbei die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Famuli in Ausübung ihrer ärztlichen Verrichtungen;
- sämtlicher übriger Beschäftigten, ehrenamtlich und nebenamtlich tätiger Personen und mitarbeitender Betreuter für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen.
- des jeweiligen Betriebs- (Personal-) Arztes aus der dienstlichen Tätigkeit.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder Ärzte (auch Konsiliarärzte) mit der Ausführung von Behandlungen und ähnlichem im Interesse der Versicherungsnehmer.
Nicht versichert ist die persönlich gesetzliche Haftpflicht der fremden Ärzte und ihrer Angestellten / Beauftragten.
Was bedeutet das konkret?
Diese Deckung ist auf die Praxis von Reha- und Pflegeeinrichtungen zugeschnitten: Neben dem eigentlichen Betrieb sind auch viele typische Nebenbereiche wie Schwimmbäder, Sauna, Fitness- und Freizeitanlagen oder die Verpflegung mit abgesichert. Je nach Einrichtungstyp – Pflegeheim, Betreutes Wohnen oder Reha-Klinik – kommen spezifische Erweiterungen hinzu, etwa für medizinische Geräte, ärztlich angeordnete Injektionen, Seminar- und Ausflugsangebote oder für Sachen, die Bewohner und Gäste einbringen. Auch angestellte Ärzte und weitere im Betrieb tätige Personen können mitversichert sein. Einzelheiten und Grenzen ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag und Bedingungswerk.
Häufige Fragen
Sind betriebsübliche Freizeit- und Wellness-Einrichtungen mitversichert?
Ja. Ohne besondere Anzeige ist die gesetzliche Haftpflicht aus betriebs- und branchenüblichen Nebenrisiken mitversichert, unter anderem aus eigenen Schwimmbädern, Wellness-Einrichtungen, Saunen, Kegel- und Bowlingbahnen, Sport- und Fitnesseinrichtungen, Fitnessgeräten, Minigolfplätzen, Tennis- und Squashanlagen, Sälen und Parkplätzen.
Ist das Verabreichen von Spritzen und Injektionen abgesichert?
Ja, für Pflegeeinrichtungen und Reha-Kliniken ist die Haftpflicht aus dem Verabreichen von Spritzen und Injektionen (z.B. aus Verwechslung) mitversichert – vorausgesetzt, die Injektion ist ärztlich angeordnet und die verabreichenden Mitarbeiter sind aufgrund ihrer Ausbildung dazu befugt.
Was gilt für eingebrachte Sachen von Gästen in Reha-Kliniken mit Hotelcharakter?
Bei der Gefährdungshaftung beträgt die Höchstersatzleistung je Gast und Tag 3.500 EUR, davon für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten 800 EUR. Bei der Verschuldenshaftung erhöht sich die Leistung bei Abhandenkommen eingebrachter Sachen auf 35.000 EUR je Gast und Tag, wenn der Versicherungsnehmer gemäß § 701 in Verbindung mit § 702 Abs. 2 Ziff. 1 BGB ersatzpflichtig ist. Fahrzeuge mit Zubehör und Inhalt sowie Tiere sind ausgenommen.
Welche Risiken sind ausgeschlossen?
Nicht versichert sind der Betrieb einer Apotheke sowie die Berufshaftpflichtversicherung von Ärzten. Diese Risiken sind gesondert abzusichern. Ebenfalls nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der beauftragten fremden Ärzte und ihrer Angestellten oder Beauftragten.
Sind angestellte Ärzte mitversichert?
Mitversichert ist u. a. die persönliche gesetzliche Haftpflicht sämtlicher angestellter Ärzte. Chefärzte sind jedoch nur mitversichert, sofern für sie eine gesonderte Vereinbarung gegen Beitragszahlung getroffen wird. Auch die gelegentliche freiberufliche, private Tätigkeit eines Arztes kann unter den genannten Voraussetzungen mitversichert sein.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023