In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für Reha- und Pflegeeinrichtungen sind Schäden durch Umwelteinwirkungen von der Betriebsstätte mitversichert – hinzu kommen Regelungen zum WHG-Restrisiko sowie zum Anlagen- und Einwirkungsrisiko für Öl- und Fettabscheider bis 5.000 Liter.
Klarstellende Bestimmung
Gemäß den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) der Haftpflichtkasse sind Schäden durch Umwelteinwirkungen im Rahmen und Umfang der Betriebs-Haftpflichtversicherung mitversichert. Der Ausschluss gemäß Ziff. 7.10 b) der Muster-AHB des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) bzw. gemäß § 4 I 8 AHB in älteren AHB-Fassungen ist in den AHB der Haftpflichtkasse nicht enthalten.
Das bedeutet, dass Schäden durch Umwelteinwirkungen, die von der Betriebsstätte des Versicherungsnehmers ausgehen, im Rahmen und Umfang von Vertragsteil A. als mitversichert gelten.
Dies gilt jedoch nicht für das WHG-Restrisiko und das WHG-Anlagen- und Einwirkungsrisiko (vgl. hierzu jedoch Ziff. 2 des Vertragsteils D.).
Hiervon unberührt bleiben die Ausschlussbestimmungen gemäß Ziff. 7.10 (bzw. § 4 I 8 AHB der älteren Fassungen) der AHB der Haftpflichtkasse (Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen).
Hierfür kann separater Versicherungsschutz in Form einer Umweltschadensversicherung zur Verfügung gestellt werden.
Für das Gewässerschaden-Haftpflichtrisiko des Versicherungsnehmers gelten folgende Bestimmungen:
WHG-Restrisiko
Mitversichert ist das Gewässerschaden-Risiko im Rahmen und Umfang des beigefügten Druckstückes (sogenanntes Restrisiko außer Anlagen- sowie Abwässeranlagen- und Einwirkungsrisiko).
WHG-Anlagen- und Einwirkungsrisiko
Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus Gewässerschäden gemäß den „Zusatzbedingungen zur Betriebs-Haftpflichtversicherung für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden – Anlagenrisiko sowie Abwässeranlagen- und Einwirkungsrisiko –" für Öl-/Fettabscheider und Behältnisse zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 5.000 Litern.
Was bedeutet das konkret?
Schäden durch Umwelteinwirkungen, die vom Betrieb ausgehen, sind grundsätzlich Teil des Versicherungsschutzes der Betriebshaftpflicht. Für bestimmte gesetzliche Umweltschäden sowie für das Gewässerrisiko gelten eigene Regelungen: Das reine Restrisiko am Gewässer ist eingeschlossen, ebenso das Anlagen- und Einwirkungsrisiko für kleinere Anlagen wie Öl- und Fettabscheider bis zu einer bestimmten Größe. Für weitergehende gesetzliche Umweltschäden lässt sich zusätzlich eine gesonderte Umweltschadensversicherung abschließen.
Häufige Fragen
Sind Schäden durch Umwelteinwirkungen mitversichert?
Ja. Schäden durch Umwelteinwirkungen, die von der Betriebsstätte des Versicherungsnehmers ausgehen, gelten im Rahmen und Umfang von Vertragsteil A. als mitversichert, da der entsprechende Ausschluss der Muster-AHB in den AHB der Haftpflichtkasse nicht enthalten ist.
Gilt der Einschluss auch für das WHG-Restrisiko und das Anlagen- und Einwirkungsrisiko?
Nein. Der Einschluss der Umwelteinwirkungen gilt nicht für das WHG-Restrisiko und das WHG-Anlagen- und Einwirkungsrisiko. Hierfür gelten die gesonderten Bestimmungen (vgl. Ziff. 2 des Vertragsteils D.).
Wie ist das Gewässerschaden-Anlagenrisiko abgedeckt?
Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus Gewässerschäden für Öl-/Fettabscheider und Behältnisse zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 5.000 Litern.
Sind Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz eingeschlossen?
Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie basierenden nationalen Umsetzungsgesetze bleiben ausgeschlossen. Hierfür kann separater Versicherungsschutz in Form einer Umweltschadensversicherung zur Verfügung gestellt werden.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023