In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für Reha- und Pflegeeinrichtungen ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht zahlreicher Personen mitversichert – von gesetzlichen Vertretern und Repräsentanten über angestellte Betriebsangehörige bis zu ausgeschiedenen Mitarbeitern. Auch Betriebsärzte und Sanitätspersonal genießen unter bestimmten Voraussetzungen Schutz bei Notfallhilfe.
Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht:
- aller gesetzlichen Vertreter und Repräsentanten des Versicherungsnehmers sowie solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teils desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft.
- aller übrigen angestellten Betriebsangehörigen, bei Betriebsärzten und Sanitätspersonal auch für Schäden im Rahmen von Hilfeleistungen bei Notfällen außerhalb der betrieblichen Tätigkeit, sofern hierfür kein Versicherungsschutz im Rahmen einer anderweitigen Versicherung besteht.
- aller sonstigen in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten und seinem Weisungsrecht unterliegenden Personen.
- aller aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen vorgenannten Personen für von ihnen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen / dienstlichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer verursachte, im Rahmen und Umfang dieses Vertrages versicherte Schäden.
Zu den gesetzlichen Vertretern und Repräsentanten zählen auch solche Personen, denen Unternehmerpflichten im Sinne von § 15 SGB VII in Verbindung mit § 9 (2) OWiG übertragen wurden, sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte, Beauftragte für Immissionsschutz, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Abfallbeseitigung, Datenschutz und dergleichen.
Zu Ziffern 6.2 – 6.4:
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und / oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
- Erweiterungen des Versicherungsschutzes
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz gilt nicht nur für den Betrieb selbst, sondern erstreckt sich auch auf viele Personen, die für ihn tätig sind. Dazu gehören Führungskräfte, angestellte Mitarbeiter, weisungsgebundene Personen sowie ehemalige Beschäftigte für ihre frühere Tätigkeit. Betriebsärzte und Sanitätspersonal sind unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Notfallhilfe außerhalb der betrieblichen Aufgaben geschützt. Bestimmte Personenschäden im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sind jedoch ausgenommen.
Häufige Fragen
Welche Personen sind in der Betriebshaftpflicht mitversichert?
Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der gesetzlichen Vertreter und Repräsentanten, der zur Leitung oder Beaufsichtigung angestellten Personen, aller übrigen angestellten Betriebsangehörigen, aller in den Betrieb eingegliederten und weisungsgebundenen Personen sowie ausgeschiedener Personen für ihre frühere Tätigkeit.
Sind Betriebsärzte und Sanitätspersonal auch bei Notfällen außerhalb der betrieblichen Tätigkeit versichert?
Ja. Bei Betriebsärzten und Sanitätspersonal besteht der Schutz auch für Schäden im Rahmen von Hilfeleistungen bei Notfällen außerhalb der betrieblichen Tätigkeit, sofern hierfür kein Versicherungsschutz im Rahmen einer anderweitigen Versicherung besteht.
Gilt der Schutz auch für bereits ausgeschiedene Mitarbeiter?
Ja. Mitversichert sind alle aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen Personen für von ihnen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer verursachte, im Rahmen und Umfang dieses Vertrages versicherte Schäden.
Welche Ansprüche sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und/oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Zählen auch Beauftragte wie Datenschutz- oder Sicherheitsbeauftragte zu den mitversicherten Personen?
Ja. Dazu zählen Personen, denen Unternehmerpflichten im Sinne von § 15 SGB VII in Verbindung mit § 9 (2) OWiG übertragen wurden, sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte, Beauftragte für Immissionsschutz, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Abfallbeseitigung, Datenschutz und dergleichen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023