In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse sind im Tarif für Reha- und Pflegeeinrichtungen dank der Versehensklausel auch versehentlich nicht gemeldete Risiken mitversichert, sofern sie zur Unternehmensbeschreibung im Versicherungsschein gehören und nicht ausgeschlossen sind. Sobald das Versäumnis bekannt wird, ist eine unverzügliche Anzeige nötig.
Für die Versehensklausel im Tarif Reha, Pflegeeinrichtungen gilt:
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf versehentlich nicht gemeldete Risiken, die im Rahmen der Unternehmensbeschreibung gemäß Versicherungsschein liegen und die nach den Bestimmungen dieses Vertrages nicht von der Versicherung ausgeschlossen sind.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist, unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag vom Gefahreneintritt an zu entrichten.
Was bedeutet das konkret?
Die Versehensklausel bietet einen gewissen Schutz, wenn ein Risiko unabsichtlich nicht gemeldet wurde. Voraussetzung ist, dass dieses Risiko zur im Versicherungsschein beschriebenen Tätigkeit des Unternehmens passt und nicht ohnehin vom Vertrag ausgeschlossen ist. Wird das Versäumnis bemerkt, muss es umgehend angezeigt werden. Der dafür anfallende Beitrag wird ab dem Zeitpunkt fällig, ab dem die Gefahr bestand.
Häufige Fragen
Was deckt die Versehensklausel ab?
Sie erstreckt den Versicherungsschutz auch auf versehentlich nicht gemeldete Risiken, die im Rahmen der Unternehmensbeschreibung gemäß Versicherungsschein liegen und nicht von der Versicherung ausgeschlossen sind.
Welche Risiken sind nicht von der Versehensklausel erfasst?
Risiken, die nach den Bestimmungen des Vertrages von der Versicherung ausgeschlossen sind, sowie Risiken außerhalb der Unternehmensbeschreibung gemäß Versicherungsschein.
Was muss ich tun, wenn ich das Versäumnis bemerke?
Sobald Sie sich des Versäumnisses bewusst werden, sind Sie verpflichtet, unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten.
Ab wann ist der Beitrag zu entrichten?
Der danach zu vereinbarende Beitrag ist vom Gefahreneintritt an zu entrichten.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023