In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse sind für Reha- und Pflegeeinrichtungen Be- und Entladeschäden mitversichert: Abgedeckt ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Transportmitteln jeder Art und Containern beim oder durch Be- und Entladen – inklusive Schäden am Ladegut unter bestimmten Voraussetzungen.
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.7 Abs. 1–3 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Transportmitteln jeder Art und Containern beim oder durch Be- und Entladen.
Das diesem Zweck dienende Bewegen der vorgenannten Transportmittel und Container wird dem Be- und Entladen gleichgestellt. Vertragsteil A, Ziff. 8.1 dieser BBR bleibt unberührt.
Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese beim Abheben von den Fahrzeugen/Transportmitteln oder Heben auf die Fahrzeuge entstehen.
Schäden am Ladegut beim oder durch Be- und Entladen:
Für Schäden am Ladegut beim oder durch Be- und Entladen besteht insoweit Versicherungsschutz, als
- (1) die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist,
- (2) es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, es sich nicht um vom Versicherungsnehmer be- und/oder verarbeitete Sachen bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder
- (3) der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten übernommen wurde.
Was bedeutet das konkret?
Vereinfacht gesagt: Beschädigt Ihr Betrieb beim Be- oder Entladen ein Transportmittel oder einen Container, ist dieser Schaden über die Betriebshaftpflicht abgedeckt. Auch das Bewegen der Fahrzeuge und Container zu diesem Zweck sowie das Heben von Containern auf oder von den Fahrzeugen zählt dazu. Schäden am transportierten Gut selbst sind ebenfalls mitversichert – allerdings nur, wenn die Ware nicht für Sie bestimmt ist, nicht aus Ihrer eigenen Herstellung oder Bearbeitung stammt und der Transport nicht von Ihnen übernommen wurde. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die genannten Bedingungen.
Häufige Fragen
Sind Schäden an Transportmitteln und Containern beim Be- und Entladen versichert?
Ja. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.7 Abs. 1–3 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Transportmitteln jeder Art und Containern beim oder durch Be- und Entladen.
Ist das Bewegen der Transportmittel mitversichert?
Ja. Das diesem Zweck dienende Bewegen der Transportmittel und Container wird dem Be- und Entladen gleichgestellt. Vertragsteil A, Ziff. 8.1 dieser BBR bleibt unberührt.
Sind Containerschäden beim Heben abgedeckt?
Ja. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese beim Abheben von den Fahrzeugen/Transportmitteln oder Heben auf die Fahrzeuge entstehen.
Wann sind Schäden am Ladegut versichert?
Versicherungsschutz besteht, wenn die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist, es sich nicht um Erzeugnisse oder vom Versicherungsnehmer be- und/oder verarbeitete bzw. gelieferte Sachen handelt oder der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten übernommen wurde.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023