Für Streitigkeiten über die Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse im Tarif Gesundheitsfachberufe, Tierpflegeberufe gilt ausschließlich deutsches Recht – zuständig ist allein das Gericht am inländischen Sitz des deutschen Versicherungsnehmers, selbst wenn Auslandsbezüge bestehen.
In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gilt im Tarif Gesundheitsfachberufe, Tierpflegeberufe folgendes für das anwendbare Recht für die Vertragsauslegung:
Anwendbares Recht und Gerichtsstand:
- Auf alle Rechtsstreitigkeiten, die Inhalt, Umfang oder Auslegung des Versicherungsvertrages sowie seine Rechtsgültigkeit insgesamt oder einzelner Bestimmungen betreffen, findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
- Dies gilt auch, soweit Versicherungsnehmer / mitversicherte Firmen im Ausland tangiert sind.
- Örtlich zuständig ist allein das Gericht des inländischen Sitzes des deutschen Versicherungsnehmers.
Was bedeutet das konkret?
Kommt es zu Meinungsverschiedenheiten über den Vertrag, wird dieser nach den Regeln des deutschen Rechts beurteilt. Auch bei einem Bezug ins Ausland bleibt es dabei, und der Fall wird vor dem Gericht am deutschen Firmensitz verhandelt.
Häufige Fragen
Welches Recht gilt für die Auslegung des Vertrages?
Für alle Rechtsstreitigkeiten zu Inhalt, Umfang, Auslegung oder Rechtsgültigkeit des Versicherungsvertrages gilt ausschließlich deutsches Recht.
Welches Gericht ist zuständig?
Örtlich zuständig ist allein das Gericht des inländischen Sitzes des deutschen Versicherungsnehmers.
Was gilt bei Auslandsbezug?
Auch soweit Versicherungsnehmer oder mitversicherte Firmen im Ausland tangiert sind, findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung und bleibt das Gericht am deutschen Sitz zuständig.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023