Für Gesundheitsfachberufe und Tierpflegeberufe regelt die Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse das Umweltschadens-Risiko über die AVB-USV: versichert ist das Umweltschadens-Basisrisiko mit mehreren Risikobausteinen, wobei Öl- und Fettabscheider sowie Behältnisse für gewässerschädliche Stoffe bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 5.000 Litern pauschal eingeschlossen sind.
Für das Umweltschadens-Risiko des Versicherungsnehmers gelten folgende Bestimmungen:
Für diesen Vertragsteil E. gelten die Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) als nicht vereinbart. Diesem Vertragsteil liegen ausschließlich die Allgemeinen und Besonderen Bedingungen für die Umweltschadensversicherung (AVB-USV) in deren jeweils aktuellen Fassung zugrunde.
Versichert ist – sofern im Versicherungsschein keine hiervon abweichenden, gesonderten Vereinbarungen dokumentiert sind – das Umweltschadens-Basisrisiko mit den Risikobausteinen 2.6, 2.7, 2.8 und 2.9 gemäß den AVB-USV der Haftpflichtkasse.
Gemäß Baustein 2.9 der AVB-USV sind Öl-/Fettabscheider und Behältnisse zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 5.000 Litern pauschal mitversichert.
Was bedeutet das konkret?
Der Umweltschadensschutz in diesem Vertragsteil folgt nicht den allgemeinen Haftpflicht-Bedingungen, sondern eigenen Umweltschadens-Bedingungen (AVB-USV). Abgedeckt ist ein Basisrisiko mit mehreren Bausteinen. Enthalten sind dabei auch Öl- und Fettabscheider sowie Behälter für gewässerschädliche Stoffe im genannten Umfang. Diese Erläuterung dient nur der Orientierung; maßgeblich sind die vereinbarten Bedingungen und der Versicherungsschein.
Häufige Fragen
Welche Bedingungen gelten für das Umweltschadens-Risiko?
Für diesen Vertragsteil E. gelten die AHB als nicht vereinbart. Zugrunde liegen ausschließlich die Allgemeinen und Besonderen Bedingungen für die Umweltschadensversicherung (AVB-USV) in ihrer jeweils aktuellen Fassung.
Was ist beim Umweltschadens-Basisrisiko versichert?
Versichert ist das Umweltschadens-Basisrisiko mit den Risikobausteinen 2.6, 2.7, 2.8 und 2.9 gemäß den AVB-USV der Haftpflichtkasse – sofern im Versicherungsschein keine abweichenden, gesonderten Vereinbarungen dokumentiert sind.
Sind Öl- und Fettabscheider mitversichert?
Ja. Gemäß Baustein 2.9 der AVB-USV sind Öl-/Fettabscheider und Behältnisse zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 5.000 Litern pauschal mitversichert.
Bis zu welchem Fassungsvermögen gilt der pauschale Einschluss?
Der pauschale Einschluss für Öl-/Fettabscheider und Behältnisse zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe gilt bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 5.000 Litern.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023