In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse sind im Tarif Gesundheitsfachberufe, Tierpflegeberufe auch gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden abgesichert, die durch einen versehentlich ausgelösten Alarm bei Dritten entstehen – einschließlich öffentlich-rechtlicher Ansprüche.
Auslösen von Fehlalarm im Tarif Gesundheitsfachberufe, Tierpflegeberufe:
- Eingeschlossen sind – abweichend von 7.14.5 – gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden durch versehentlich ausgelösten Alarm bei Dritten.
- Mitversichert gelten – abweichend von Ziffer 1.1 AHB – insoweit auch öffentlich-rechtliche Ansprüche.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie versehentlich einen Alarm bei einem Dritten auslösen und dadurch ein Vermögensschaden entsteht, sind gesetzliche Haftpflichtansprüche in diesem Tarif mitversichert. Der Schutz umfasst dabei auch öffentlich-rechtliche Ansprüche. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Was ist beim Auslösen eines Fehlalarms versichert?
Eingeschlossen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden durch einen versehentlich ausgelösten Alarm bei Dritten.
Sind auch öffentlich-rechtliche Ansprüche mitversichert?
Ja. Abweichend von Ziffer 1.1 AHB gelten insoweit auch öffentlich-rechtliche Ansprüche als mitversichert.
Um welche Art von Schaden geht es dabei?
Es geht um Vermögensschäden, die durch einen versehentlich ausgelösten Alarm bei Dritten entstehen.
Für welchen Tarif gilt diese Regelung?
Die Regelung gilt in der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse im Tarif Gesundheitsfachberufe, Tierpflegeberufe.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023