In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für Gesundheitsfachberufe und Tierpflegeberufe stellt die Salvatorische Klausel sicher, dass der Vertrag auch dann Bestand hat, wenn einzelne Bestimmungen oder Teile davon unwirksam sein sollten.
In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gilt im Tarif Gesundheitsfachberufe, Tierpflegeberufe folgendes für die Salvatorische Klausel:
Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen oder von Teilen einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit des übrigen Vertrages bzw. der übrigen Vertragsbestimmungen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
Was bedeutet das konkret?
Sollte ein einzelner Punkt des Vertrages – oder auch nur ein Teil davon – rechtlich nicht wirksam sein, bleibt der restliche Vertrag davon unberührt und weiterhin gültig. Der gesamte Vertrag wird also nicht wegen einer einzelnen unwirksamen Bestimmung hinfällig.
Häufige Fragen
Was besagt die Salvatorische Klausel in diesem Tarif?
Sie besagt, dass die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen oder von Teilen einzelner Vertragsbestimmungen die Wirksamkeit des übrigen Vertrages bzw. der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt.
Wird der gesamte Vertrag ungültig, wenn eine Bestimmung unwirksam ist?
Nein. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen oder von Teilen davon berührt nicht die Wirksamkeit des übrigen Vertrages bzw. der übrigen Vertragsbestimmungen.
Für welchen Tarif gilt diese Regelung?
Die Regelung gilt in der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse im Tarif Gesundheitsfachberufe, Tierpflegeberufe.
Gilt die Klausel auch für Teile einzelner Bestimmungen?
Ja. Auch die Unwirksamkeit von Teilen einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit des übrigen Vertrages bzw. der übrigen Vertragsbestimmungen.