In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für Gesundheitsfachberufe und Tierpflegeberufe beteiligt sich der Versicherungsnehmer bis zur Höhe eines vereinbarten Selbstbehaltes an der Schadenersatzleistung – während die Abwehr unberechtigter Ansprüche versichert bleibt. Erfahre, welcher Selbstbehalt bei mehreren Vereinbarungen greift und wer alleiniger Beitragsschuldner ist.
Selbstbehalte:
- Bis zur Höhe eines vereinbarten Selbstbehaltes beteiligt sich der Versicherungsnehmer an der Schadenersatzleistung. Für die Abwehr unberechtigter Ansprüche wird Versicherungsschutz gewährt.
- Sind unterschiedliche Selbstbehalte vereinbart, so gilt der höchste Selbstbehalt.
- Auf die besonderen Selbstbehalte in den Bestimmungen im Vertragsteil A., Ziff. 7 und Vertragsteil B. dieser BBR (Erweiterungen des Versicherungsschutzes) wird besonders hingewiesen.
Beitrag:
Der Versicherungsnehmer ist der Haftpflichtkasse gegenüber alleiniger Beitragsschuldner.
Was bedeutet das konkret?
Ein Selbstbehalt ist der Anteil eines Schadens, den der Versicherungsnehmer selbst trägt. Wehrt der Versicherer unberechtigte Ansprüche ab, besteht dennoch Versicherungsschutz. Wurden mehrere Selbstbehalte vereinbart, kommt der höchste zur Anwendung. Für die Beitragszahlung steht ausschließlich der Versicherungsnehmer gegenüber der Haftpflichtkasse ein.
Häufige Fragen
Was ist ein Selbstbehalt in der Betriebshaftpflicht?
Bis zur Höhe eines vereinbarten Selbstbehaltes beteiligt sich der Versicherungsnehmer an der Schadenersatzleistung.
Besteht bei unberechtigten Ansprüchen trotzdem Versicherungsschutz?
Ja. Für die Abwehr unberechtigter Ansprüche wird Versicherungsschutz gewährt.
Welcher Selbstbehalt gilt, wenn mehrere vereinbart sind?
Sind unterschiedliche Selbstbehalte vereinbart, so gilt der höchste Selbstbehalt.
Wer muss den Beitrag zahlen?
Der Versicherungsnehmer ist der Haftpflichtkasse gegenüber alleiniger Beitragsschuldner.
Wo sind besondere Selbstbehalte geregelt?
Auf die besonderen Selbstbehalte in den Bestimmungen im Vertragsteil A., Ziff. 7 und Vertragsteil B. dieser BBR (Erweiterungen des Versicherungsschutzes) wird besonders hingewiesen.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023