In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse sind für Gesundheitsfachberufe und Tierpflegeberufe Besitz, Halten und Gebrauch von Kraftfahrzeugen unter bestimmten Voraussetzungen mitversichert – etwa nicht zulassungspflichtige Arbeitsmaschinen, Stapler und langsame Fahrzeuge auf dem Betriebsgrundstück sowie unter Bedingungen zulassungspflichtige Fahrzeuge.
Nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge
Mitversichert sind – abweichend von Ziff. 8.1 dieser BBR – gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter aus Besitz, Halten und Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Anhängern aller Art, die nach den Bestimmungen der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) und des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) nicht der Zulassungs- und Versicherungspflicht unterliegen, soweit es sich handelt um:
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Hub- und Gabelstapler im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a) der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, deren Höchstgeschwindigkeit 20 Kilometer je Stunde nicht übersteigt;
- sonstige Kraftfahrzeuge aller Art, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 6 km/h nicht übersteigt,
- sonstige Kraftfahrzeuge aller Art über 6 km/h, Hub- und Gabelstapler über 20 km/h, selbstfahrende Arbeitsmaschinen über 20 km/h und Anhänger, die nur innerhalb solcher Betriebsgrundstücke verkehren, die weder öffentliche Verkehrsflächen, noch beschränkt öffentliche Verkehrsflächen darstellen.
Das Befahren öffentlicher Verkehrsflächen und beschränkt öffentlicher Verkehrsflächen ist nur mitversichert, wenn dieses behördlich erlaubt oder genehmigt wird und dadurch gleichzeitig die Zulassungs- und Versicherungspflicht entfällt.
Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers bestehen, gehen diese Versicherungen vor.
Zulassungs- und versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge
Sofern vereinbart sind – abweichend von Ziff. 8.1 dieser BBR – mitversichert gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter aus Besitz, Halten und Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Anhängern aller Art, die nach den Bestimmungen der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) und des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) zwar der Zulassungs- und Versicherungspflicht unterliegen, tatsächlich aber nicht zugelassen sind oder auch vom förmlichen Zulassungsverfahren gem. FZV befreit sind (selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit einer Geschwindigkeit von mehr als 20 km/h), soweit sie auf beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen innerhalb des Betriebsgrundstücks oder mit einer behördlichen Ausnahmegenehmigung auf öffentlichen Wegen und Plätzen eingesetzt werden.
Versicherungsschutz besteht im Rahmen und Umfang dieses Vertrages und nach Maßgabe des Pflichtversicherungsgesetzes und der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsordnung, soweit diese speziellere oder abweichende Regelungen enthalten.
Für Ansprüche, die nach Maßgabe des Pflichtversicherungsgesetzes geltend gemacht werden, werden die Mindestversicherungssummen des Pflichtversicherungsgesetzes zur Verfügung gestellt.
Berechtigter Fahrer und Fahrerlaubnis:
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Wenn der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten verletzt, gilt Ziff. 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
Kein Versicherungsschutz besteht für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Betriebsgrundstücken im Ausland eingesetzt werden, auch dann nicht, wenn Unternehmen im Ausland mitversichert sind.
Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers bestehen, gehen diese Versicherungen vor.
Was bedeutet das konkret?
Der Betrieb ist grundsätzlich für Fahrzeuge mitversichert, die keine Zulassung und keine eigene Versicherung brauchen – etwa langsame Arbeitsmaschinen, Stapler und langsame Fahrzeuge, solange sie auf dem eigenen Betriebsgelände bleiben. Fahren auf öffentlichen Flächen ist nur bei behördlicher Erlaubnis abgedeckt. Für zulassungspflichtige Fahrzeuge greift der Schutz nur, wenn dies vereinbart ist und die genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Wichtig sind ein berechtigter Fahrer und die erforderliche Fahrerlaubnis. Als grobe Orientierung, verbindlich sind allein die Vertragsbedingungen.
Häufige Fragen
Welche Fahrzeuge sind ohne besondere Vereinbarung mitversichert?
Mitversichert sind nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge und Anhänger, etwa selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler bis 20 km/h, sonstige Kraftfahrzeuge bis 6 km/h sowie schnellere Fahrzeuge und Anhänger, die nur innerhalb von Betriebsgrundstücken ohne öffentliche oder beschränkt öffentliche Verkehrsflächen verkehren.
Ist das Befahren öffentlicher Verkehrsflächen mitversichert?
Das Befahren öffentlicher und beschränkt öffentlicher Verkehrsflächen ist nur mitversichert, wenn dies behördlich erlaubt oder genehmigt wird und dadurch gleichzeitig die Zulassungs- und Versicherungspflicht entfällt.
Sind zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge abgedeckt?
Nur sofern vereinbart. Mitversichert sind dann Fahrzeuge, die zwar der Zulassungs- und Versicherungspflicht unterliegen, tatsächlich aber nicht zugelassen oder vom förmlichen Zulassungsverfahren befreit sind, soweit sie auf beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen im Betriebsgrundstück oder mit behördlicher Ausnahmegenehmigung auf öffentlichen Wegen und Plätzen eingesetzt werden.
Wer darf das Fahrzeug benutzen?
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden, also von jemandem, der es mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ist die erforderliche Fahrerlaubnis nötig. Der Versicherungsnehmer muss dafür sorgen, dass keine unberechtigten Fahrer und keine Fahrer ohne Fahrerlaubnis das Fahrzeug nutzen.
Gilt der Schutz auch im Ausland?
Nein. Für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Betriebsgrundstücken im Ausland eingesetzt werden, besteht kein Versicherungsschutz – auch dann nicht, wenn Unternehmen im Ausland mitversichert sind.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023