In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse sind für Gesundheitsfachberufe und Tierpflegeberufe Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen mitversichert – einschließlich der Haftpflicht eines angestellten Datenschutzbeauftragten. Erfahren Sie, was genau geschützt ist und welche Ansprüche und Kosten ausgeschlossen bleiben.
Mitversichert ist im Rahmen der Versicherungssumme für allgemeine Vermögensschäden die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und der Betriebsangehörigen einschließlich des etwa angestellten Datenschutzbeauftragten wegen Vermögensschäden im Sinne von Ziff. 2 AHB aus Schadenereignissen durch die Verletzung personenbezogener Bestimmungen in Datenschutzgesetzen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.
Nicht versichert sind:
- Ansprüche auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten sowie die hiermit zusammenhängenden Verfahrenskosten
- Bußen, Strafen sowie Kosten derartiger Verfahren
Was bedeutet das konkret?
Wenn im Betrieb personenbezogene Bestimmungen aus Datenschutzgesetzen verletzt werden und daraus ein reiner Vermögensschaden entsteht, greift der Versicherungsschutz im Rahmen der Versicherungssumme für allgemeine Vermögensschäden. Geschützt sind dabei nicht nur der Versicherungsnehmer und die Betriebsangehörigen, sondern auch ein eventuell angestellter Datenschutzbeauftragter. Nicht abgedeckt sind hingegen Ansprüche rund um Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten sowie Bußen und Strafen.
Häufige Fragen
Wer ist bei Datenschutzverletzungen mitversichert?
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und der Betriebsangehörigen einschließlich eines etwa angestellten Datenschutzbeauftragten.
Welche Vermögensschäden sind gedeckt?
Gedeckt sind Vermögensschäden im Sinne von Ziff. 2 AHB aus Schadenereignissen durch die Verletzung personenbezogener Bestimmungen in Datenschutzgesetzen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind – im Rahmen der Versicherungssumme für allgemeine Vermögensschäden.
Sind Auskunfts- und Löschungsansprüche mitversichert?
Nein. Ansprüche auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten sowie die hiermit zusammenhängenden Verfahrenskosten sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Übernimmt die Versicherung Bußen und Strafen?
Nein. Bußen, Strafen sowie die Kosten derartiger Verfahren sind nicht versichert.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023