Die Unfallversicherung der Haftpflichtkasse im Tarif Reha erbringt ihre Leistungen längstens für 3 Jahre ab dem Tag des Unfalls. Sach- und Behandlungskosten sowie Rehabilitationsmaßnahmen werden bis zu einer Höhe von 10.000 EUR übernommen – abhängig davon, welche Zahlungen bereits andere Leistungsträger tragen.
Leistungsdauer:
Die Leistungen nach Ziffer 2.2 und 3 erbringen wir längstens für 3 Jahre ab dem Tag des Unfalls.
Kostenübernahme:
Für die Leistungen nach Ziffer 3.1 bis 3.3 gilt Folgendes:
Die Kosten für
- Sach- und / oder Behandlungskosten
- Rehabilitationsmaßnahmen
übernehmen wir bis zu einer Höhe von 10.000 EUR. Die Verteilung des Gesamtbetrages auf die einzelnen Leistungen erfolgt entsprechend der Empfehlung des Reha-Managers.
Zahlungen anderer Leistungsträger:
Die Kosten für Rehabilitationsmaßnahmen nach Ziffer 3.1 bis 3.3 tragen wir, soweit sie nicht von anderen Leistungsträgern, insbesondere von Sozialversicherungsträgern, übernommen werden.
Was bedeutet das konkret?
Nach einem Unfall stehen die Leistungen für einen begrenzten Zeitraum zur Verfügung und sind der Höhe nach gedeckelt. Ein Reha-Manager gibt eine Empfehlung, wie der verfügbare Gesamtbetrag auf die einzelnen Leistungen verteilt wird. Übernehmen bereits andere Stellen wie Sozialversicherungsträger einen Teil der Kosten, greift die Versicherung nur für den verbleibenden Anteil.
Häufige Fragen
Wie lange werden die Leistungen erbracht?
Die Leistungen nach Ziffer 2.2 und 3 werden längstens für 3 Jahre ab dem Tag des Unfalls erbracht.
Bis zu welcher Höhe werden Kosten übernommen?
Die Kosten für Sach- und / oder Behandlungskosten sowie für Rehabilitationsmaßnahmen werden bis zu einer Höhe von 10.000 EUR übernommen.
Wie wird der Gesamtbetrag auf die Leistungen verteilt?
Die Verteilung des Gesamtbetrages auf die einzelnen Leistungen erfolgt entsprechend der Empfehlung des Reha-Managers.
Was gilt, wenn andere Leistungsträger zahlen?
Die Kosten für Rehabilitationsmaßnahmen nach Ziffer 3.1 bis 3.3 werden nur getragen, soweit sie nicht von anderen Leistungsträgern, insbesondere von Sozialversicherungsträgern, übernommen werden.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2019