In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für Gesundheitsfachberufe und Tierpflegeberufe sind Be- und Entladeschäden an Transportmitteln und Containern mitversichert – inklusive Schäden beim Heben und Abheben von Containern sowie am fremden Ladegut unter bestimmten Voraussetzungen.
In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gilt im Tarif Gesundheitsfachberufe, Tierpflegeberufe folgendes für Be- und Entladeschäden:
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.7 Abs. 1-3 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Transportmitteln jeder Art und Containern beim oder durch Be- und Entladen.
Das diesem Zweck dienende Bewegen der vorgenannten Transportmittel und Container wird dem Be- und Entladen gleichgestellt. Vertragsteil A, Ziff. 8.1 dieser BBR bleibt unberührt.
Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese beim Abheben von den Fahrzeugen/Transportmitteln oder Heben auf die Fahrzeuge entstehen.
Schäden am Ladegut beim oder durch Be- und Entladen:
Für Schäden am Ladegut beim oder durch Be- und Entladen besteht insoweit Versicherungsschutz als
- (1) die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist,
- (2) es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, es sich nicht um vom Versicherungsnehmer be- und/oder verarbeitete Sachen bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder
- (3) der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten übernommen wurde.
Was bedeutet das konkret?
Vereinfacht gesagt: Wenn beim Be- oder Entladen ein fremdes Transportmittel oder ein Container beschädigt wird, ist dieser Schaden abgesichert. Auch das Bewegen der Fahrzeuge und Container zu diesem Zweck sowie das Heben und Abheben von Containern zählt dazu. Für das Ladegut selbst greift der Schutz nur unter den genannten Voraussetzungen – etwa, wenn die Ladung nicht dem Versicherungsnehmer gehört und nicht von ihm hergestellt, bearbeitet, geliefert oder transportiert wurde. Diese Darstellung dient als unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Welche Schäden beim Be- und Entladen sind versichert?
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Transportmitteln jeder Art und Containern beim oder durch Be- und Entladen – abweichend von Ziff. 7.7 Abs. 1-3 AHB.
Ist das Bewegen der Transportmittel mitversichert?
Ja. Das diesem Zweck dienende Bewegen der Transportmittel und Container wird dem Be- und Entladen gleichgestellt. Vertragsteil A, Ziff. 8.1 dieser BBR bleibt unberührt.
Sind Schäden an Containern beim Heben und Abheben gedeckt?
Ja. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese beim Abheben von den Fahrzeugen/Transportmitteln oder Heben auf die Fahrzeuge entstehen.
Wann besteht Versicherungsschutz für Schäden am Ladegut?
Schutz besteht, soweit die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist, es sich nicht um seine Erzeugnisse oder von ihm be- bzw. verarbeitete oder gelieferte Sachen handelt oder der Transport der Ladung nicht von ihm bzw. in seinem Auftrag übernommen wurde.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023