In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse sind für Gesundheitsfachberufe und Tierpflegeberufe auch Schäden an Sachen von Patienten, Betriebsangehörigen und Besuchern mitversichert – inklusive abhandengekommener Fahrzeuge auf gesicherten Abstellplätzen, ersetzt zum Zeitwert bis zu 30.000 EUR je Schadenereignis.
Mitversicherte Sachen von Patienten, Betriebsangehörigen und Besuchern:
Mitversichert ist – abweichend von Ziff. 2 AHB und Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus Beschädigung, Vernichtung und Abhandenkommen von Sachen der Patienten, Betriebsangehörigen und Besucher. Voraussetzung beim Abhandenkommen ist, dass dieses die ursächlich zusammenhängende Folge eines Ereignisses ist, das mit dem versicherten Betrieb in räumlicher oder tätigkeitsbedingter Verbindung steht.
Kraftfahrzeuge von Betriebsangehörigen und Besuchern:
Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus Abhandenkommen von Kraftfahrzeugen von Betriebsangehörigen und Besuchern. Voraussetzung ist, dass diese Fahrzeuge auf dafür vorgesehenen Plätzen innerhalb des Betriebsgrundstücks ordnungsgemäß abgestellt werden.
Liegen die Abstellplätze außerhalb des Betriebsgrundstücks, so besteht Versicherungsschutz, wenn die Abstellplätze:
- entweder ständig bewacht sind
- oder durch ausreichende Sicherung gegen Zutritt und Benutzung betriebsfremder Personen geschützt sind.
Höhe der Ersatzleistung:
- Ersetzt wird der Schaden bis zur Höhe des Zeitwertes, den die abhanden gekommenen Sachen am Tage des Schadens hatten.
- Die Ersatzleistung je Schadenereignis wird im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden auf 30.000 EUR begrenzt.
Vorrang anderer Versicherungen:
Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des Geschädigten besteht, z.B. Feuer-, Einbruch-Diebstahl-, Kaskoversicherung etc., gehen diese Versicherungen vor.
Ausgeschlossen:
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren, Sparkassenbüchern, Urkunden, Uhren, Schmucksachen und Kostbarkeiten, sofern diese vom Versicherungsnehmer nicht zur Aufbewahrung übernommen worden sind.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz kann einspringen, wenn im Betrieb Gegenstände von Patienten, Mitarbeitenden oder Besuchern beschädigt werden oder abhandenkommen. Auch für abhandengekommene Fahrzeuge gibt es Schutz, sofern sie ordnungsgemäß auf vorgesehenen oder gesicherten Plätzen abgestellt wurden. Ersetzt wird der Zeitwert, und andere passende Versicherungen sowie bestimmte Wertsachen sind ausgenommen. Diese Erläuterung dient nur als unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die oben genannten Bedingungen.
Häufige Fragen
Wessen Sachen sind mitversichert?
Mitversichert sind Schäden aus Beschädigung, Vernichtung und Abhandenkommen von Sachen der Patienten, Betriebsangehörigen und Besucher, sofern das Abhandenkommen die Folge eines Ereignisses mit räumlicher oder tätigkeitsbedingter Verbindung zum versicherten Betrieb ist.
Sind auch Fahrzeuge von Besuchern versichert?
Ja, das Abhandenkommen von Kraftfahrzeugen von Betriebsangehörigen und Besuchern ist mitversichert, wenn sie auf dafür vorgesehenen Plätzen innerhalb des Betriebsgrundstücks ordnungsgemäß abgestellt werden. Bei Abstellplätzen außerhalb des Grundstücks müssen diese ständig bewacht oder ausreichend gegen Zutritt und Benutzung betriebsfremder Personen gesichert sein.
Wie hoch ist die Ersatzleistung?
Ersetzt wird der Schaden bis zur Höhe des Zeitwertes am Tage des Schadens. Je Schadenereignis ist die Ersatzleistung im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden auf 30.000 EUR begrenzt.
Was ist ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren, Sparkassenbüchern, Urkunden, Uhren, Schmucksachen und Kostbarkeiten, sofern diese vom Versicherungsnehmer nicht zur Aufbewahrung übernommen worden sind.
Was gilt, wenn andere Versicherungen bestehen?
Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des Geschädigten besteht, z.B. Feuer-, Einbruch-Diebstahl- oder Kaskoversicherung, gehen diese Versicherungen vor.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023