Die Unfallversicherung der Haftpflichtkasse regelt im Tarif Einfach Komplett klare Fristen für die Invalidität: Sie muss innerhalb von 24 Monaten nach dem Unfall eingetreten und innerhalb von 36 Monaten geltend gemacht sowie ärztlich festgestellt sein. Beide Fristen laufen ab dem Unfalltag.
(zu Ziffer 2.1.1 AUB 2014)
Die Invalidität muss:
- innerhalb von 24 Monaten eingetreten und
- innerhalb von 36 Monaten geltend gemacht sowie ärztlich festgestellt sein.
Die Fristen beginnen vom Unfalltag an gerechnet.
B. Erweiterungen der Leistungen
(zu Ziffer 2 AUB 2014)
Was bedeutet das konkret?
Damit ein Anspruch auf eine Invaliditätsleistung besteht, müssen zwei Zeitpunkte beachtet werden: Die dauerhafte Beeinträchtigung (Invalidität) muss innerhalb von 24 Monaten nach dem Unfall tatsächlich eintreten. Zusätzlich muss sie innerhalb von 36 Monaten nach dem Unfall angemeldet und von einem Arzt bestätigt werden. Als Startpunkt für beide Zeiträume zählt jeweils der Tag des Unfalls.
Häufige Fragen
Innerhalb welcher Frist muss die Invalidität eingetreten sein?
Die Invalidität muss innerhalb von 24 Monaten eingetreten sein. Diese Frist wird vom Unfalltag an gerechnet.
Bis wann muss die Invalidität geltend gemacht und ärztlich festgestellt werden?
Die Invalidität muss innerhalb von 36 Monaten geltend gemacht sowie ärztlich festgestellt sein. Auch diese Frist beginnt am Unfalltag.
Ab wann laufen die Fristen?
Beide Fristen beginnen vom Unfalltag an gerechnet.
Auf welche Bedingungen bezieht sich diese Regelung?
Die Regelung bezieht sich auf Ziffer 2.1.1 AUB 2014 im Tarif Einfach Komplett der Unfallversicherung.