In der Unfallversicherung Einfach Komplett der Haftpflichtkasse wird die vereinbarte Todesfallsumme unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt – etwa bei Unfalltod innerhalb von zwei Jahren, bei Bewusstseinsstörungen oder bei rechtswirksamer Todeserklärung nach Verschollenheit. In besonderen Fällen leistet der Versicherer sogar die doppelte Todesfallsumme.
(zu Ziffer 2.6 und Ziffer 4.1.1 AUB 2014)
Die vereinbarte Todesfallsumme wird auch geleistet, wenn:
- ein Unfall aufgrund Bewusstseinsstörungen vorliegt. Die Ausschlussbestimmungen nach Ziffer 4.1.1 AUB 2014 werden nicht angewandt.
- der Versicherte innerhalb der ersten 2 Jahre, vom Unfalltag an gerechnet, unfallbedingt verstirbt. Im zweiten Jahr jedoch nur, wenn keine Invalidität eingetreten ist.
- die versicherte Person nach § 5 (Schiffsunglück), § 6 (Luftfahrzeugunfall) oder § 7 (sonstige Lebensgefahr) des Verschollenheitsgesetzes rechtswirksam für tot erklärt wurde.
Hat die versicherte Person die Verschollenheit überlebt, so sind bereits erbrachte Leistungen zurückzuzahlen.
Die doppelte vereinbarte Todesfallsumme leisten wir, wenn:
- beide versicherte Eltern infolge desselben Unfalls versterben und leibliche Kinder oder Adoptivkinder unter 18 Jahren zurückbleiben, denen durch ausdrückliche Bezugsberechtigung oder als gesetzliche oder testamentarische Erben die versicherte Todesfallleistung zusteht. Die Gesamtleistung ist auf 500.000 EUR begrenzt.
- die versicherte Person bei einem Unfallereignis während der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel tödlich verletzt wird. Die Gesamtleistung ist auf 50.000 EUR begrenzt.
Was bedeutet das konkret?
Stirbt eine versicherte Person infolge eines Unfalls, zahlt die Versicherung die vereinbarte Todesfallsumme an die berechtigten Personen. In einigen besonderen Situationen – etwa wenn beide versicherten Eltern gemeinsam verunglücken oder ein tödlicher Unfall in einem öffentlichen Verkehrsmittel geschieht – kann sich die Leistung verdoppeln, wobei bestimmte Höchstgrenzen gelten. Diese Erläuterung dient nur als Lesehilfe; maßgeblich sind die genannten Bedingungen.
Häufige Fragen
Innerhalb welcher Frist muss der Tod nach dem Unfall eintreten?
Die Todesfallsumme wird geleistet, wenn der Versicherte innerhalb der ersten 2 Jahre, vom Unfalltag an gerechnet, unfallbedingt verstirbt. Im zweiten Jahr jedoch nur, wenn keine Invalidität eingetreten ist.
Wann wird die doppelte Todesfallsumme gezahlt?
Die doppelte Todesfallsumme wird geleistet, wenn beide versicherte Eltern infolge desselben Unfalls versterben und leibliche oder adoptierte Kinder unter 18 Jahren zurückbleiben (Gesamtleistung begrenzt auf 500.000 EUR), oder wenn die versicherte Person während der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel tödlich verletzt wird (Gesamtleistung begrenzt auf 50.000 EUR).
Gilt die Leistung auch bei einer Todeserklärung durch Verschollenheit?
Ja. Die Todesfallsumme wird gezahlt, wenn die versicherte Person nach § 5 (Schiffsunglück), § 6 (Luftfahrzeugunfall) oder § 7 (sonstige Lebensgefahr) des Verschollenheitsgesetzes rechtswirksam für tot erklärt wurde. Überlebt die Person die Verschollenheit, sind bereits erbrachte Leistungen zurückzuzahlen.
Wird bei einem Unfall infolge einer Bewusstseinsstörung geleistet?
Ja. Liegt ein Unfall aufgrund von Bewusstseinsstörungen vor, wird die vereinbarte Todesfallsumme geleistet. Die Ausschlussbestimmungen nach Ziffer 4.1.1 AUB 2014 werden in diesem Fall nicht angewandt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025