Bei der Unfallversicherung Einfach Komplett der Haftpflichtkasse bleibt der Versicherungsschutz erhalten, wenn die Anzeige eines Berufswechsels versehentlich unterbleibt – vorausgesetzt, das Versehen wird nachgewiesen und die Meldung unverzüglich nachgeholt. Die Prämie wird dann rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Veränderung berechnet.
Versehensklausel bei Berufswechsel (zu Ziffer 5.2 AUB 2014):
Unterbleibt versehentlich die Anzeige einer Änderung der Berufstätigkeit, so beeinträchtigt das unsere Leistungspflicht nicht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte weist nach, dass es sich hierbei nur um ein Versehen handelte.
- Nach Erkennen wird die Anzeige unverzüglich nachgeholt.
Die Prämienberechnung bzw. -berichtigung erfolgt nachträglich, und zwar vom Zeitpunkt der Veränderung an.
F. Erweiterungen zu den Obliegenheiten (zu Ziffer 6 AUB 2014)
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie vergessen, einen Berufswechsel zu melden, verlieren Sie dadurch nicht automatisch Ihren Versicherungsschutz. Entscheidend ist, dass es sich tatsächlich um ein Versehen gehandelt hat und Sie die Meldung nachholen, sobald Ihnen das Versäumnis auffällt. Der Beitrag wird anschließend so angepasst, als hätten Sie die Änderung rechtzeitig mitgeteilt.
Häufige Fragen
Verliere ich den Versicherungsschutz, wenn ich einen Berufswechsel nicht melde?
Nein. Unterbleibt die Anzeige versehentlich, beeinträchtigt das die Leistungspflicht nicht, wenn Sie nachweisen, dass es nur ein Versehen war, und die Anzeige nach Erkennen unverzüglich nachholen.
Was muss ich tun, wenn ich die Meldung vergessen habe?
Sie müssen nachweisen, dass es sich um ein Versehen handelte, und die Anzeige nach dem Erkennen unverzüglich nachholen.
Wie wirkt sich die verspätete Meldung auf meinen Beitrag aus?
Die Prämienberechnung bzw. -berichtigung erfolgt nachträglich, und zwar vom Zeitpunkt der Veränderung an.
Auf welche Regelung bezieht sich die Versehensklausel?
Die Versehensklausel bezieht sich auf Ziffer 5.2 AUB 2014.